In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der BGH die Aufklärungspflicht speziell von Geschäftsführern von Fondsgesellschaften deutlich gemacht. Entscheidend dabei ist, dass diese Pflicht laut BGH in Folge eines „vorangegangenen gefährlichen Tuns“ nicht nur durch ein „Vorverhalten mit objektivem Täuschungscharakter“ besteht. Auch wenn durch das Vorverhalten „die vermögensrelevanten Umstände verändert werden, deren Fortbestehen Grundlage weiterer Vermögensverfügungen des Getäuschten ist“ müssen die Fondsgesellschaften aufklären. Tun sie dies nicht, führt dies zu einer „Täuschung durch Unterlassen“, heißt es im Urteilstext.
Beteiligungen zur Altersvorsorge und zum Vermögensaufbau
Vor dem BGH wurde die Revision von drei Angeklagten verhandelt, die in verantwortlicher Position bei der Würzburger Frankonia (später: Deltoton) versäumt hatten, ihre Anleger über Schäden bei Fonds einer Tochtergesellschaft (Capital Sachwert Alliance) zu informieren. Geworben wurde damit, dass die Beteiligungen sich zur Altersvorsorge und für einen langfristigen Vermögensaufbau eigneten. Die Renditen sollten u.a. durch den Erwerb
von Immobilien und Firmenbeteiligungen realisiert werden. Rund 25.000 Anleger, die weiterhin ihre Raten in den Fonds einzahlten, verzeichneten einen Verlust von knapp 50 Mio. Euro.
Strafbarkeit bei „unechtem Unterlassungsdelikt“
Im vorliegenden Fall ging es um ein sogenanntes „unechtes Unterlassungsdelikt“. Laut dem BGH kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs durch Unterlassen „entweder als Täter oder als Teilnehmer für alle Personen in Frage, die eine von §13 Abs.1 StGB erfasste Pflicht zur Aufklärung anderer über vermögensrelevante Tatsachen haben“. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass im vorliegenden Fall ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Anlegern und an den Fondsgesellschaften Beteiligten bestand. Es handelte sich nämlich um einen sog. „blind pool“. Dadurch wussten die Anleger zu keinem Zeitpunkt wie die Anlagemittel ganz konkret durch die Angeklagten eingesetzt wurden. Diese seien somit laut dem BGH „in besonderer Weise zum Schutz des gefährdeten Rechtsguts aufgerufen“ gewesen und die Anleger mussten sich in besonderem Maße auf sie verlassen können. Die Angeklagten müssen nun für mehrere Jahre ins Gefängnis. (tos)
BGH, Beschluss vom 08.03.2017, Az.: 1 StR 466/16
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