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24. Mai 2017
Bevorstehender Tod eines Angehörigen nicht von Reiserücktrittsversicherung gedeckt

Bevorstehender Tod eines Angehörigen nicht von Reiserücktrittsversicherung gedeckt

Wenn durch eine Reiserücktrittsversicherung der Tod eines nahen Angehörigen mitversichert ist, umfasst dies nicht den bevorstehenden Tod des Angehörigen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

Im konkreten Fall stornierte ein Reisender den Urlaub zwei Tage vor Antritt einer Pauschalreise nach La Palma. Hintergrund war, dass die 92-jährige Mutter des Reisenden im Sterben lag und nunmehr die Nahrungsaufnahme verweigerte. Einige Zeit später verstarb sie dann. Der Reisende beanspruchte aufgrund der Stornierungskosten seine Reiserücktrittsversicherung. Diese lehnte jedoch eine Erstattung ab und verwies auf die Versicherungsbedingungen, wonach nur der Tod eines nahen Angehörigen versichert sei. Der Reisende erhob daraufhin Klage.

Kein Versicherungsschutz durch die Reiserücktrittsversicherung

Die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg fiel gegen den Kläger aus. Gemäß dem Versicherungsvertrag stehe ihm kein Anspruch auf Erstattung der Stornokosten zu. Denn die Reise sei nicht storniert worden, weil das versicherte Ereignis „Tod“ eingetreten sei. Der Tod der Mutter sei nicht kausal für die Stornierung geworden. Grund für diese sei vielmehr der bevorstehende Tod gewesen. Dieser sei jedoch kein versichertes Ereignis. Der „bevorstehende Tod“ sei auch nicht mit dem „Tod“ gleichzusetzen oder durch ergänzende Vertragsauslegung mitversichert. Denn dazu fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der „bevorstehende Tod“ sei nämlich von den Versicherungsbedingungen insoweit erfasst, als ihm eine unerwartet schwere Krankheit oder die unerwartete Verschlechterung einer Erkrankung vorausgehe bzw. mit ihm einhergehe. In diesem Sachverhalt liegt keine „unerwartet schwere Erkrankung“ vor, so das Amtsgericht. Denn dazu habe der Kläger nichts Konkretes vorgetragen. Der Sterbeprozess einer 92-jährigen Frau stelle keine Erkrankung dar. Vielmehr sei ohne konkrete Anhaltspunkte von einem natürlichen Vorgang auszugehen. Darüber hinaus fehle es an Vortrag zu einer „unerwarteten Verschlechterung einer Erkrankung“. Die willentliche Verweigerung der Nahrungsaufnahme sei jedenfalls nicht als eine unerwartete Verschlechterung einer Erkrankung zu sehen. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht daher nicht, wenn eine Reise aufgrund des zu erwartenden Todes der 92-jährigen Mutter durch den Reisenden storniert wird. (kk)

AG Hamburg, Urteil vom 26.10.2016, Az.: 17a C 261/16