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8. Dezember 2015
Bewerbung: Minderjähriges Kind darf kein Absagegrund sein

Bewerbung: Minderjähriges Kind darf kein Absagegrund sein

Stellt ein Arbeitgeber eine Bewerberin nicht ein, weil er vermutet, sie müsse sich um die Erziehung ihres Kindes kümmern, dann handelt er diskriminierend. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.

Im Streitfall hat sich eine Frau als Buchhalterin bei einem lokalen Radiosender beworben. Sie bekam eine Absage, mit der sie auch ihre Bewerbungsunterlagen zurückerhielt. Auf dem Lebenslauf bemerkte die Frau eine handschriftliche Notiz. Neben der Angabe, dass sie verheiratet sei und ein Kind hat, hatte ein Mitarbeiter des Radiosenders „7 Jahre alt!“ geschrieben und doppelt unterstrichen. Die Bewerberin sah in dieser Notiz eine Diskriminierung, da der Grund für die Absage offensichtlich ihr Kind sei, das sie betreuen muss und sich wohl nach Ansicht des Radiosenders nicht mit der Arbeit vereinbaren ließe. Sie verlangte deshalb 3.000 Euro Schadenersatz.

Und das zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Hamm entschied: Durch das Unterstreichen und das Ausrufezeichen habe der Arbeitgeber deutlich gemacht, wie sehr das siebenjährige Kind die Entscheidung beeinflusst hat. Dazu komme, dass er sich überhaupt die Mühe gemacht hat, das Alter aus dem Lebenslauf zu errechnen, das die Frau nicht ausdrücklich angegeben hatte.

Der Arbeitgeber hat hier zudem angenommen, dass die Frau sich um die Erziehung des Kindes kümmert und nicht ihr Ehemann. „Das bedeute, dass die Mutter nicht nur als Bewerberin benachteiligt, sondern auch wegen ihres Geschlechtes diskriminiert wurde“, erklärt Rechtsanwältin Silvana Grass von der Deutschen Anwaltshotline die Entscheidung. Eine Entschädigung von 3.000 Euro sei daher angebracht. (kb)

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11.06.2015, Az.: 11 Sa 194/15