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Steuern & Recht
16. Oktober 2018
Bewertungsaufforderung per Mail nur mit Einwilligung

Bewertungsaufforderung per Mail nur mit Einwilligung

Fordert man Kunden zur Abgabe einer Bewertung per Mail auf, bedarf es hierfür der ausdrücklichen Einwilligung der Kunden. Das gilt auch dann, wenn die Anfrage zusammen mit einer Rechnung verschickt wurde.

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es unzulässig ist, zusammen mit einer Rechnung die Aufforderung zu einer Bewertung des Unternehmers zu versenden. Laut dem Gericht handelt es sich dabei um Werbung und bedarf daher der ausdrücklichen Einwilligung des Kunden. Schließlich dienen Bewertungen auch dazu, die Kunden an sich zu binden.

Im vorliegenden Fall übersandte ein Online-Händler dem Kunden die Rechnung per E-Mail. Darin fand sich auch die Bitte, eine Bewertung abzugeben, falls der Käufer mit dem Service zufrieden sei. Der Käufer wertete diese Aufforderung als unerlaubte von ihm nicht autorisierte Zusendung von Werbung, die in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife.

Eingriff in das Persönlichkeitsrecht führt zu hohen Strafen

Das Versenden von Werbung per E-Mail sei grundsätzlich ein Eingriff in die Privatsphäre des Empfängers und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, so der BGH. Es bedürfe daher der Einwilligung des Empfängers. Es handelt sich auch dann um Werbung, wenn die Bewertungsbitte zusammen mit einer Rechnung versandt wird.

Im konkreten Fall sei es dem Verkäufer möglich gewesen, erst die geschäftliche Transaktion zu beenden und dem Kunden anschließend die Möglichkeit zu geben, der Benutzung seiner E-Mail-Adresse für Werbezwecke zu widersprechen. Der Verkäufer wurde zur Unterlassung verurteilt. Wird dem nicht nachgekommen, drohen Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft des Geschäftsführers von bis zu sechs Monaten. (tos)

BGH, Urteil vom 10.07.18, Az.: VI ZR 225/17

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Frank Peters (… am 17. Oktober 2018 - 13:08

"Der Käufer wertete diese Aufforderung als unerlaubte von ihm nicht autorisierte Zusendung von Werbung, die in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife".

Da geht mir echt der Hut hoch! So einen -die Gerichte völlig unnötig lähmenden- Schachsinn kann es auch nur bei uns in Deutschland geben.. Der Händler hatte doch (so der Text) lediglich um eine Bewertung GEBETEN, FALLS der Kunde mit dem Service zufrieden sei.

Und dieses A...ch von Kläger (ich kann mir den richtig vorstellen) hat nichts besseres zu tun, als das bis zum BGH durchzuziehen. Es ist unfassbar!!