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Steuern & Recht
1. August 2018
BGH zur Haftung: Wenn man in der Waschstraße grundlos bremst

BGH zur Haftung: Wenn man in der Waschstraße grundlos bremst

Wer haftet, wenn jemand in der Waschstraße grundlos bremst? In einem aktuellen Fall, bei dem dadurch ein Schaden an mehreren Fahrzeugen entstand, hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

In einer Waschstraße kann es verheerende Folgen haben, wenn ein Fahrer plötzlich die Bremse seines Wagens zieht. Wer für Schäden, die dadurch entstehen haftet, hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden.

Mercedes bremst grundlos: Unfall in der Waschstraße

Der Kläger befand sich mit seinem BMW in einer Waschstraße. Bei dieser handelt es sich um eine vollautomatisierte Anlage, durch die die Fahrzeuge von einem Schleppband gezogen werden. Dabei befinden sich die linken Räder auf der Fördereinrichtung, während die rechten Räder frei über den Boden laufen. Während des Waschvorgangs betätigte der Fahrer eines Mercedes, der vor dem Kläger gezogen wurde, grundlos die Bremse. Der Mercedes geriet aus dem Schleppband und blieb stehen. Die nachfolgenden zwei Wagen wurden weitergezogen und fuhren auf. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der Schäden, die an seinem BMW entstanden.

Waschstraßeninhaber muss Hinweispflichten erfüllen

Der BGH hat in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs die Schutzpflicht des Betreibers der Waschstraße besteht, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dabei sind aber nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit den Sicherungsvorkehrungen einhergeht. Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören.

Ständige Überwachung der Waschstraße ist unverhältnismässig

Laut dem Gericht sind technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang eines vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern, bei Waschstraßen nicht üblich. Zudem ist eine ununterbrochene Überwachung der Anlage nicht zumutbar und unverhältnismäßig. Den Betreiber einer Waschstraße trifft aber die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren. Ob der Besitzer der Waschstraße den Fahrer des Mercedes entsprechend informiert hat, hat das erstinstanzliche Landgericht nicht geprüft. Daher hat der BGH den Fall dorthin zur Prüfung zurückverwiesen. (tos)

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2018, Az.: VII ZR 251/17