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6. November 2017
BGH zur Unfallversicherung: Kündigungsrecht beginnt mit erster Leistung

BGH zur Unfallversicherung: Kündigungsrecht beginnt mit erster Leistung

Das Kündigungsrecht bei der Unfallversicherung beginnt mit der ersten Leistung. So zumindest sei laut dem BGH die Regelung in Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen auszulegen, wonach der Vertrag durch Kündigung beendet werden kann, wenn der Versicherer eine Leistung erbracht hat.

Eine Regelung in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen besagt, dass der Vertrag durch den Versicherer oder den Versicherungsnehmer gekündigt werden kann, wenn der Versicherer eine Leistung erbracht hat. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes ist damit die erste Leistung des Versicherers gemeint. Die Kündigungsfrist startet demnach nicht bei jeder Leistung neu.

Kündigung muss spätestens nach einem Monat erfolgen

Im vorliegenden Fall nimmt der Kläger die Unfallversicherung auf Leistungen wegen zweier Unfälle seiner mitversicherten und inzwischen verstorbenen Ehefrau in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen der Beklagten (AUB 2000) zugrunde. In diesen heißt es unter anderem: „Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf Leistung erhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder – im Falle eines Rechtsstreits – nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils zugegangen sein. ...“

Am 23.04.2008 erlitt die mitversicherte Ehefrau bei einem Sturz eine Schenkelhalsfraktur. Die Beklagte zahlte Krankenhaustagegeld, einen Invaliditätsvorschuss sowie gemäß Abfindungserklärung einen Endbetrag. Mit Schreiben vom 13.08.2009 kündigte die Versicherung den Vertrag unter Bezugnahme auf den Unfall im April. Im Oktober 2009 sowie im März 2010 verunfallte die Frau erneut. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Krankenhaustagegeld sowie Invaliditätsentschädigung für die beiden Unfälle in Anspruch. Die Vorinstanzen haben der Klage teilweise stattgegeben. Die Versicherung ist daraufhin in Revision gegangen und der Fall landete vor dem BGH.

BGH: Kündigungsrecht nach jeder weiteren Leistung nicht ersichtlich

Der BGH ist nach weiterer Beweisaufnahme der Auffassung, dass dem Kläger Ansprüche aus dem Unfall von Oktober 2009 zustünden. Die Versicherung habe zu diesem Zeitpunkt noch bestanden. Die Kündigung vom 13.08.2009 sei nicht wirksam, da die Kündigungsfrist von einem Monat nicht gewahrt sei. Diese habe mit der Leistung des Krankenhaustagegeldes am 09.07.2009 begonnen. Das Kündigungsrecht entstehe laut den AUB 2000, wenn der Versicherer eine von mehreren unfallbedingt geschuldeten Leistungen oder eine dem Grund und der Höhe nach festgestellte Teilleistung erbracht habe. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne der Klausel nicht entnehmen, dass dem Versicherer nach jeder weiteren Leistung ein neues, selbständiges Kündigungsrecht zustehen solle. Jedenfalls greife zugunsten des Versicherungsnehmers die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB ein. (tos)

BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az.: IV ZR 188/16