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Steuern & Recht
23. Februar 2018
Biberschaden im Garten ist keine steuermindernde Belastung

Biberschaden im Garten ist keine steuermindernde Belastung

Ein Biber kann im Garten nicht unerhebliche Schäden anrichten. Ob diese jedoch steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastungen gelten, ist fraglich. In einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln wurde dagegen entschieden.

Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten sind keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für die Beseitigung von Biberschäden sowie für eine präventive Bibersperre als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an. Mit der hiergegen erhobenen Klage beriefen sich die Kläger darauf, dass nur wenige Steuerzahler von solchen Schäden betroffen seien und sie sich den Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können.

Schäden sind nicht existenziell

Das Gericht wies die Klage ab. Die Schäden seien zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Die Biberschäden im Garten führten weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses noch verursachten sie konkrete Gesundheitsgefährdungen. Daher erreichten sie nicht den Schweregrad, der zur steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen erforderlich wäre. Die Kläger haben gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. (tos)

FG Köln, Urteil vom 01.12.2017, Az.: 3 K 625/17