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Steuern & Recht
25. September 2018
Bundesfinanzhof billigt Steuervorteil durch Verkauf wertloser Aktien

Bundesfinanzhof billigt Steuervorteil durch Verkauf wertloser Aktien

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es rechtens ist, den Verlust wertloser Aktien steuerlich geltend zu machen. Es steht dem Anleger frei, wann und zu welchem Preis er seine Aktien veräußert. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist es rechtens, Verluste aus Aktienverkäufen steuerlich geltend zu machen. Im Streitfall hatte der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von 5.759,78 Euro erworben und diese im Jahr 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 Euro an eine Sparkasse wieder veräußert. Der Preis deckte sich mit den Transaktionskosten. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger den Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

BFH klärt Begriff der Veräußerung

Der BFH entschied, dass jede entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt. Dass es sich um eine Veräußerung handelt, ist entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig.

Zeitpunkt und Ertrag des Aktienverkaufs steht frei

Auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verneinte der BFH. Es stehe grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert. Dass der Kläger keine Steuerbescheinigung der Sparkasse über den entstandenen Verlust vorlegen konnte, stand der Verlustverrechnung nicht entgegen. Die Bescheinigung ist entbehrlich, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Verlust doppelt berücksichtigt wird.

Der BFH hat damit weitere Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge geklärt. Offen bleibt noch, wie die bloße Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen steuerrechtlich zu beurteilen ist. (tos)

BFH, Urteil vom 12.06.2018, Az: VIII R 32/16