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23. November 2015
BVI begrüßt Gesetzentwurf zur Umsetzung von MiFID 2

BVI begrüßt Gesetzentwurf zur Umsetzung von MiFID 2

Der BVI hat Referentenentwurf für das Finanzmarktnovellierungsgesetz grundsätzlich begrüßt. Der deutsche Fondsverband mahnt zugleich, dass mögliche Verschärfungen gegenüber der EU-Richtlinie MiFID 2 ausbleiben sollten, vor allem in Bezug auf die Honorarberatung.

Der deutsche Fondsverband BVI hat begrüßt, dass der Referentenentwurf zum Finanzmarktnovellierungsgesetzes (FimanoG) sich auf die europäischen Rahmenvorgaben beschränkt. Der Umsetzung der EU-Richtlinie MiFID 2 in deutsches Recht stehe der Fondsverband grundsätzlich positiv positiv gegenüber. Es sei gut, dass keine Details vorweg geregelt werden. Der BVI warnt aber davor, die Richtlinie um vereinzelte Verschärfungen zu erweitern.

Honorarberatung nicht erschweren

Der Fondsverband nennt konkret die Vorgaben für die Honorarberatung. Unter anderem solle die Weiterbildung von Honorarberatern nicht erschwert werden. „Insbesondere das umfassende Verbot kleinerer nicht-monetärer Vorteile für unabhängige Berater ist kritisch zu sehen. Wir halten dieses Verbot sogar für kontraproduktiv, da es beispielsweise die Teilnahme an kostenlosen Schulungen und Konferenzen für Honorarberater verhindern und damit die Weiterbildung der Honorarberater sowie den fachlichen Austausch innerhalb der Branche erschweren würde“, so der BVI.

Geeignetheitserklärung als Chance

Auch bei der geplanten Geeignetheitserklärung mahnt der BVI vor Aktionismus: „Die bürokratischen und überfrachteten Vorgaben für das Beratungsprotokoll sollten keinesfalls auf die Geeignetheitserklärung übertragen werden“. Vielmehr sei die Geeignetheitserklärung eine gute Chance, die aufwendigen Protokolle durch aussagekräftige Informationen für den Anleger zu ersetzen. Entscheidend sei, dass der Berater in der Erklärung darlegt, wie seine Empfehlung etwa zum Anlageziel, den Kenntnissen und der Risikobereitschaft des Anlegers passt. Außerdem müsse in der Erklärung dargelegt werden, wie gut der Privatanleger mögliche Verluste ertragen kann. (mh)