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13. April 2016
Darf ich einen Personalausweis kopieren?

Darf ich einen Personalausweis kopieren?

Eine Kopie des Personalausweises anzufertigen ist in vielen Bereichen und Branchen nach wie vor üblich. Rechtsanwältin Stephanie Has von der Kanzlei Michaelis hat sich mit der Frage der Zulässigkeit beschäftigt.

„Mein Ausweis, ich kann tun und lassen …“ Dieser Aussage stimmen sicherlich viele Bundesbürger zu. Doch der Bundespersonalausweis ist nicht Eigentum desjenigen, der darauf ausgewiesen wird. Der Gesetzgeber trennt hier den Besitzer und den Eigentümer rechtlich voneinander ab. Der Eigentümer des Ausweises ist die Bundesrepublik Deutschland. Der Gesetzgeber formuliert das im § 4 Abs. 2 PAusG (Personalausweisgesetz) wie folgt: „Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.“

Der Staat gibt seinen Bürgern mit dem Personalausweis ein Dokument an die Hand, das als Identitätsnachweis und Legitimationspapier genutzt wird (vgl. § 20 PAusG). Der Inhaber des Ausweises kann damit kraft eines offiziellen Dokumentes nachweisen, dass er derjenige ist, für den er sich bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ausgibt.

Kopieren oder scannen sind tabu

„Außer zum elektronischen Identitätsnachweis darf der Ausweis durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen weder zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten noch zur automatisierten Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.“ So lautet der zweite Absatz des § 20 PAusG. Daraus ergibt sich eindeutig, dass das automatisierte Abrufen und Speichern verboten ist. Dem schließt sich auch das Verwaltungsgericht Hannover (Urteil vom 28.11.2013, Az.: 10 A 5342/11) an. In dem Urteil ging es um die Frage, ob ein Autovermieter oder Spediteur bei Vergabe der Fahrzeuge den Personalausweis einscannen darf um ihn während der Zeit, in der das Fahrzeug benutzt wird, zu speichern. Das Gericht verbat den Vorgang mit der nachvollziehbaren Begründung, die Praktik stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften dar (§ 38 Abs. 5 S. 2 BDSG).

Es gibt Ausnahmen

Kopien des Personalausweises dürfen nur sehr wenige Leute anfertigen. Darunter fallen zum Beispiel Rechtsanwälte, Notare oder Autoverkäufer gemäß § 6 Abs. 2 Nr 2b Geldwäschegesetz – GWG– in Verbindung mit §§ 4 Abs. 4 Nr. 16, 8 Abs. 1 S. 3 GWG. Das Geldwäschegesetz ermächtigt denjenigen, der ein Geschäft mit einem Wert von über 15.000 Euro machen möchte zur Anfertigung einer Kopie der zur Überprüfung der Identität vorgelegten oder herangezogenen Unterlagen. Damit ist unter anderem der Bundespersonalausweis gemeint.

Und Vermittler?

Vermittler haben unter Anbetracht des oben aufgeführten Absatzes kein Recht, einen Personalausweis „einfach so“ zu kopieren. Eine Ausnahme, wie bereits oben aufgeführt, ist die Schwelle von 15.000 Euro. Vermittler dürfen also nur bei Kunden, deren Versicherungsprämie eines einzelnen Vertrages sich auf einen Betrag oberhalb der Schwelle beschreibt, den Personalausweis kopieren oder einscannen.

Fazit

Man fährt also nicht schlecht damit, wenn man davon ausgeht, dass man grundsätzlich nicht den Personalausweis kopieren und einscannen darf. Lässt man die Ausnahmen außer Acht, so sind immer noch genug Regelungen vorhanden, die dagegensprechen und es einem sogar eindeutig verbieten.

 
Ein Artikel von
von Stephanie Has, Rechtsanwältin in der Kanzlei Michaelis

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Thomas Leithoff am 18. April 2016 - 11:00

Meine gelehrte Kollegin liegt richtig in der Feststellung, daß der Ausweis das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland ist.
Jedoch übersieht die Kollegin, daß § 20 PAuswG ausschließlich das elektronische Kopieren (auslesen) regelt und bestimmte Verwendungen untersagt. Nicht untersagt wird jedoch das optische Kopieren. Das wird weder geregelt noch verboten.
Entsprechend einer Auskunft vom 24.3.2016 des Bundesministeriums des Innern besteht kein grundsätzliches rechtliches Kopierverbot mehr. Das Ministerium führt aus:

"Es ist weder im Personalausweisgesetz noch in der Personalausweisverordnung verankert. Auch aus der Eigentümerstellung der Bundesrepublik Deutschland an den jeweiligen Ausweisdokumenten und dem Vorliegen von vorhandenen Erlaubnistatbeständen kann nicht mehr auf ein generelles Kopierverbot geschlossen werden, da das Bundesministerium des Innern dieses bereits im Jahr 2011 aufgehoben hat und das Anfertigen von Vervielfältigungen des Personalausweises bzw. des Reisepasses - sofern das Anfertigen einer Vervielfältigung gesetzlich nicht bereits ausdrücklich zugelassen ist (z. B. im Geldwäsche - oder im Telekommunikationsgesetz) - aus sicherheits- und datenschutzrechtlichen Gründen unter folgenden strengen Voraussetzungen zugelassen hat:
• Die Erstellung einer Kopie muss erforderlich sein. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob nicht die Vorlage des Personalausweises und ggf. die Anfertigung eines entsprechenden. Vermerks (z.B.: „Personalausweis hat vorgelegen") ausreichend ist.
• Die Kopie darf ausschließlich zu Identifizierungszwecken verwendet werden.
• Die Kopie muss als solche erkennbar sein.
• Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, können und sollen von den Betroffenen auf der Kopie geschwärzt werden. Dies gilt insbesondere für die auf dem Ausweis aufgedruckte Zugangs- und Seriennummer. Die Betroffenen sind auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der Schwärzung hinzuweisen.
• Die Kopie ist vom Empfänger unverzüglich zu vernichten, sobald der mit der Kopie verfolgte Zweck erreicht ist.
• Eine automatisierte Speicherung der Ausweisdaten ist nach dem PAuswG unzulässig."

Die Rechtslage ist etwas differenzierter.

Der Nachweis durch den zur Identifizierung Verpflichteten gegenüber den zuständigen Behörden, das bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung eine Identifikation stattgefunden hat, kann nach meiner Ansicht nur durch die Speicherung einer Kopie des Ausweises erfolgen. Mit dem Vermerk "Ausweis hat vorgelegen" gelingt dieser Nachweis mit größter Wahrscheinlichkeit nicht.

Thomas Leithoff
Johannsen Rechtsanwälte Berlin