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25. März 2014
Datenschützer verbieten Videoüberwachung aus Fahrzeugen

Datenschützer verbieten Videoüberwachung aus Fahrzeugen

Trend gestoppt? Die obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden schieben sogenannten „Dashcams“ nun einen Riegel vor. In einem offiziellen Beschluss sehen die Datenschützer den Einsatz von Unfallkameras in Deutschland als „unzulässig“ an. Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, empfahlen Versicherer den Einsatz der Kameras – und honorierten ihn sogar mit einem Beitragsrabatt.

Trend gestoppt? Die obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden schieben sogenannten „Dashcams“ nun einen Riegel vor. In einem offizielle Beschluss sehen die Datenschützer den Einsatz von Unfallkameras in Deutschland als „unzulässig“ an. Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, empfahlen Versicherer den Einsatz der Kameras – und honorierten ihn sogar mit einem Beitragsrabatt.

Aufmerksam verfolgten Datenschützer den Trend unter Autofahrern, spezielle Kameras an Windschutzscheibe, Armaturenbrett oder innen am Rückspiegel zu befestigen. Mit diesen sogenannten „Dashcams“ kann das Verkehrsgeschehen gefilmt werden. Hersteller und Händler werben damit, zum Beispiel bei einem Unfall handfestes Beweismaterial vorliegen zu haben. So kann der Hergang gegenüber der Polizei und der Versicherung dokumentiert werden. Nachdem bereits in den vergangenen Monaten einzelne Landesdatenschützer diese Unfallkameras kritisch beäugt haben, haben nun die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich, der sogenannte Düsseldorfer Kreis, einen offiziellen Beschluss gefasst. „In Deutschland ist der Einsatz solcher Kameras in der Regel datenschutzrechtlich unzulässig“, heißt es im Beschluss, der Ende vergangener Woche veröffentlicht wurde.

„Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung“

„Das unbemerkte Filmen von Autofahrern und Fußgängern auf öffentlichen Straßen ist ein erheblicher Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und grundsätzlich nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht zu vereinbaren“, mahnt denn Jörg Klingbeil, Landesbeauftragter für den Datenschutz Baden-Württemberg. Die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen obliege einzig und allein der Polizei. Besonders heikel wird es nach den Worten von Klingbeil, wenn Dashcam-Aufnahmen zum Beispiel im Internet veröffentlicht würden, ohne dass die gefilmten Personen ihr Einverständnis gegeben hätten. Der Landesdatenschutzbeauftragte weist auch darauf hin, dass die Videoüberwachung per Dashcam in Österreich sogar mit einer Strafe von bis zu 10.000 Euro geahndet werde. Auch in der Schweiz werde der Einsatz als datenschutzrechtlich unzulässig gewertet.

Die Einschränkung, dass Dashcams „in der Regel datenschutzrechtlich unzulässig“ seien, ist auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zurückzuführen. Denn danach ist eine Beobachtung und Aufzeichnung mittels Videokameras zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Voraussetzungen sehen mit dem vorliegenden Beschluss die Datenschutzaufsichtsbehörden in aller Regel jedoch als nicht erfüllt an, da die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer überwögen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht umfasse auch das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden, lautet der Tenor der Entscheidung.

Schlappe für die Versicherungswirtschaft

Beflügelt wurde der Trend zu den Dashcams nicht nur von den vielen Herstellern und Händlern auf den Markt der Videoüberwachung. Wie aus den aktuellen Jahresberichten der Landesdatenschutzbeauftragten hervorgeht, empfahlen auch Autoversicherer die Videoüberwachung. Am Beispiel des Taxigewerbes, das in den Jahresberichten konkret genannt wird, zeigen die Datenschützer das Spannungsfeld einer möglichen Überwachung auf. „Auch wenn KfZ-Versicherer den Einsatz der Kameras empfehlen und diesen gegebenenfalls sogar mit einem Beitragsrabatt honorieren, müssen nicht nur Taxi-Unternehmer berücksichtigen, dass sie die datenschutzrechtliche Verantwortung für den Betrieb der Außenkameras tragen“, ist beispielsweise im Tätigkeitsbericht der Jahre 2012/2013 von Johannes Caspar, dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, zu lesen.

Auch über die Wirkung von Attrappen weist Caspar in seinem Bericht hin. Da die Funktionsfähigkeit der Kamera nicht erkennbar sei, könne ein Überwachungsdruck hervorgerufen werden und somit zu einer Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Fahrgäste führen. Zur gleichen Einschätzung kam auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg, Jörg Klingbeil. „Die Ausstattung von Taxis mit ‚Unfallkameras’, wie sie von Versicherungsunternehmen vorgeschlagen wird, ist [...] unzulässig“, resümiert Klingbeil in seinem aktuellen Jahresbericht. Unerheblich sei dabei, ob die Kameras mobil seien und eventuell nur die nähere Umgebung des Fahrzeugs erfassten.

Text: Umar Choudhry