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Steuern & Recht
13. März 2018
Deckt die Wohngebäudeversicherung ein überschwemmtes Carport?

Deckt die Wohngebäudeversicherung ein überschwemmtes Carport?

Ob ein Carport zu den wesentlichen Bestandteilen des versicherten Gebäudes im Sinne der Bedingungen einer Wohngebäudeversicherung zählt, hatte das OLG München zu entscheiden. Im konkreten Fall war das Carport überschwemmt worden.

Muss die Wohngebäudeversicherung auch für ein überschwemmtes Carport zahlen? In einem vor dem OLG München verhandelten Fall lautete die Antwort Nein. Der Kläger wollte Schäden an der Stützmauer und der Aufschüttung seines Carports sowie an Stellplätzen davor erstattet haben. Die Schäden waren durch eine Überschwemmung des Grundstücks entstanden.

Der Kläger argumentierte, dass der Carport ohne das Grundstück – und damit ohne Stützmauer und Aufschüttung – gewissermaßen „in der Luft hänge“. Laut dem Gericht komme es jedoch nicht auf eine feste Verbindung an, sodass beispielsweise auch ein Heizkörper wesentlicher Gebäudebestandteil werden kann. Dem Gesetzgeber geht es um die Erhaltung von wirtschaftlichen Einheiten. Versicherungsrechtlich hat dies beispielsweise Bedeutung für die Abgrenzung von Wohngebäude- und Hausratsversicherung.

„Garage“ nicht gleich „Carport“

Es gilt der Rechtsgrundsatz, dass zwar die fest mit einem Grundstück verbundenen Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, dass aber umgekehrt das Grundstück nicht wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes werden kann. Insofern verweist das Gericht im konkreten Fall darauf, dass die Stützmauer und die Aufschüttung nicht im Sinne von § 94 Abs. 2 BGB zur Herstellung des Carports in diesen „eingefügt“ seien. Laut dem Gericht sei auch „Garage“ im Versicherungsschein nicht synonym mit überdachtem Stellplatz zu verstehen. Als wesentliche Bestandteile des Carports seien nur dessen Punktfundamente anzusehen. Auch Stellplätze vor dem Carport sind somit nicht mitversichert.

Begriff der „Überschwemmung“ in der Elementarschadenversicherung

Das Gericht bezweifelt außerdem, dass es sich tatsächlich um eine Überschwemmung handelte. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine Überschwemmung nur vor, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln, sodass Wasser auf einem normalerweise trockenen Gelände steht. Bei der Elementarschadenversicherung geht es um Risiken aufgrund von Naturereignissen, die nahezu unberechenbar sind. Daher genüge es für eine Überschwemmung nicht, dass Wasser – wie im konkreten Fall – über einen Teil des Grundstücks und durch den Carport geflossen ist. (tos)

OLG München, Hinweisbeschluss v. 07.11.2017, Az.: 25 U 1125/17

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Wolfgang Oswald am 14. März 2018 - 10:37

Die Versicherungen finden doch immer wieder Wege einen Versicherungsschutz zu versprechen und dann im Schadensfall abzulehnen, teils unter Mithilfe der Gerichte mit eigenwilligen Urteilen. Carport sind in vielen Fällen extra anzugeben und zumindest dort sollten sie auch ohne wenn und aber mitversichert sein. Wenn soviel Wasser über ein Grundstück läuft, dass es die Stützmauer eines Carports beschädigt, dann ist das ganz klar eine Überschwemmung. Ansonsten stimmen die Formulierungen in den Bedingungen nicht, denn da stet nirgends, dass das Wasser eine bestimmte Höhe haben muss.