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Steuern & Recht
13. Juli 2016
Diskussion um das Umsatzsteuerprivileg von Provisionen

Diskussion um das Umsatzsteuerprivileg von Provisionen

Provisionen für Anlagevermittlungen bleiben auch unter MiFID II umsatzsteuerfrei, erklärt die auf den Finanzdienstleistungssektor spezialisierte Anwaltskanzlei GPC Law aus aktuellem Anlass. In den vergangenen Tagen war zu lesen, dass sich die Branche darauf einstellen müsse, dass künftig für einen Teil der Provisionen Umsatzsteuer zu zahlen sei – und zwar immer dann, wenn es nicht um die reine Vermittlung gehe.

Provisionen für Anlagevermittlungen werden auch nach Umsetzung von MiFID II nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Dieser Meinung ist die Anwaltskanzlei GPC Law – im Gegensatz zu anderslautenden Meldungen. In einem GPC-Pressestatement heißt es, die neuen Zuwendungsregeln brächten keine steuerliche Änderung gegenüber der derzeitigen Rechtslage mit sich.

Verhältnis Zuwendungen und konkrete Dienstleistung

In den vergangenen Tagen wurde diskutiert, ob das Umsatzsteuerprivileg für einen Teil der Provisionen kippen könnte, wenn nach dem MiFID-II-Regime jede Zuwendung an Vermittler mit einer Dienstleistung für den Kunden verbunden sein müsse. Der Nachweis einer konkreten Dienstleistung könne aber insbesondere für Bestandsprovisionen schwierig werden.

Rechtsanwalt Oliver Korn, Geschäftsführer der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, kommentiert dagegen wie folgt: „Richtig ist, dass unter MiFID II das heute schon bestehende Zuwendungsverbot im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen wie zum Beispiel Anlagevermittlungen noch einmal angezogen wird. Jetzt sind Zuwendungen von Dritten, die nicht die Kunden sind, grundsätzlich unzulässig. Ausnahme: Die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und wird zudem dem Anleger gegenüber offengelegt. Hier erfolgt ein Eingriff durch MiFID II, wonach zukünftig die Zuwendung nicht nur darauf „ausgelegt“ sein muss, beispielsweise eine Anlagevermittlung qualitativ zu verbessern, sondern die Verbesserung muss dazu „bestimmt“ sein.

Das Zuwendungsverbot und damit einhergehende Fragen gebe es also schon heute. „Durch MiFID II haben wir es mit einer erhöhten Anforderung zu tun. Tatsächlich müssen Institute diese Verbesserung der Wertpapierdienstleistung durch die Zuwendung auch gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dokumentieren und nachweisen können. Hier gibt es tatsächlich Handlungsbedarf. Doch der ist aufsichtsrechtlicher Natur“, so der auf die Beratung von Finanzdienstleistern spezialisierte Rechtsanwalt Korn.

Eine Auswirkung auf die Umsatzsteuerpflicht habe das nicht, erklärt Steuerberater Daniel Ziska von der GPC Tax Unternehmerberatung AG Steuerberatungsgesellschaft, weder was die Abschluss- noch die Bestandsprovision betreffe. Wie bisher falle Umsatzsteuer nur an, wenn es sich um andere Dienstleistungen handele, die auch bisher schon nicht umsatzsteuerbefreit waren.

Nicht unnütz „in Gefahr begeben“

Allerdings warnt auch Steuerberater Ziska: „Eine Gefahr ist, dass Institute nun für die BaFin extra Dienstleistungen zu dokumentieren versuchen, die die Bestimmung der Qualitätsverbesserung nachweisen. Kollege Rechtsanwalt Korn weist ja zutreffend darauf hin, dass dieser Nachweis geführt und dokumentiert werden muss. Allerdings geht es darum, dass nur die Dienstleistung, also zum Beispiel die Anlagevermittlung, selber verbessert wird und nicht eine neue Dienstleistung daneben stehen muss. Bestandsprovisionen als gestreckte Abschlussprovisionen bleiben aber umsatzsteuerfrei, wenn sie sich nach wie vor auf die qualitativ bessere Vermittlung beziehen. Dies sollten Institute genau anschauen und sich gegebenenfalls anwaltlichen und steuerlichen Rat holen“, erklärt Daniel Ziska von der GPC Tax.

Über die MiFID II

Geltungsbeginn der MiFID II ist der 03.01.2018 Das Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten MiFID II umsetzen müssen, wurde auf den 03.07.2017 angesetzt, wie Ende Juni 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. (bh)