AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
2. November 2017
Doppeltes Gutachten führt zum Rechtsstreit

Doppeltes Gutachten führt zum Rechtsstreit

Verstößt ein Geschädigter gegen die Schadenminderungspflicht, wenn er aufgrund berechtigter Zweifel an der Qualität des Erstgutachtens seinerseits einen Gutachter beauftragt?

Es liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten vor, wenn er seinerseits einen Gutachter beauftragt. Der Kläger geriet mit seinem Auto unverschuldet in einen Unfall. Bei einem Telefonat mit dem Versicherer des Unfallverursachers willigte er ein, dass dieser einen Sachverständigen mit der Besichtigung seines Fahrzeugs beauftrage. Als das Gutachten dem Kläger vorlag, ergaben sich ihm erhebliche Zweifel an der Qualität der Begutachtung. Aufgrund des Unfallhergangs war auch mit Schäden am Unterboden des Fahrzeugs zu rechnen, die der Sachverständige jedoch nicht berücksichtigte. Seine Schadenfeststellung dauerte nicht länger als 15 Minuten.

Kläger beauftragte Zweitgutachter

Der vom Kläger beauftragte Zweitgutachter prüfte gründlicher und kam zu einem anderen Ergebnis. In dessen Gutachten lag der Reparaturaufwand knapp 900 Euro höher als beim Erstgutachter. Zudem wurde eine merkantile Wertminderung des Fahrzeugs festgestellt. Der Versicherer des Unfallverursachers wollte die Kosten für das Zweitgutachten nicht tragen. Er warf dem Kläger einen Verstoß gegen seine Schadenminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB vor, als er das zweite Gutachten beauftragte.

Die richterliche Entscheidung

Das Amtsgericht (AG) München gab der Klage des Geschädigten auf Erstattung der Kosten für das zusätzliche Gutachten in Höhe von ca. 740 Euro statt. Nach Auffassung des Gerichts besteht grundsätzlich das Recht, das der Geschädigte auf Kosten des Schädigers bzw. dessen Versicherers ein eigenes Schadengutachten einholt. „Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Kläger im vorliegenden Fall mit einer Begutachtung durch einen Sachverständigen, den die Beklagte beauftragt hat, einverstanden erklärt hat. Denn hierin ist kein Verzicht dahingehend zu erkennen, nicht einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen“, so der Richter. Da der Kläger aufgrund der Arbeitsweise des Erstgutachters berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des ersten Gutachtens haben durfte, ist dem Kläger somit kein Verstoß gegen seine Schadenminderungspflicht anzulasten. (kk)

AG München, Urteil vom 24.07.2017, Az.: 335 C 7525/17