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4. September 2018
DSGVO: Weiterhin Unklarheiten bei Auftragsdatenverarbeitung

DSGVO: Weiterhin Unklarheiten bei Auftragsdatenverarbeitung

Seit rund 100 Tagen gilt die EU-Datenschutzgrundverordnung. Einiges bleibt weiter unklar. So zum Beispiel das umstrittene Thema, ob Vermittler mit Pools einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung (AVV) abschließen müssen. Fonds professionell hat bei einigen Pools nachgefragt, wie deren Meinung zur AVV ist.

Die Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat Unternehmen vor große Herausforderungen gestellt. Nach einer repräsentativen Umfrage des Digitalverbands Bitkom hatten drei von vier Unternehmen in Deutschland die Frist zum 25.05.2018 verfehlt. Die meisten der deutschen Unternehmen werden heute mit der Umsetzung zumindest weit fortgeschritten sein. Trotzdem bleibt vieles weiterhin unklar. Unsicherheiten bestehen vor allem bei der Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung. Aus Bitkom-Sicht verzögern sich derzeit Vertragsabschlüsse im Dienstleistungsbereich, weil sich die Vertragsparteien oft nicht einig sind, ob es sich um eine Verarbeitung im Auftrag handelt, für die der Abschluss einer speziellen Datenverarbeitungsvereinbarung notwendig ist, oder nicht. Hier gibt es unterschiedliche Sichtweisen, auch bei den Aufsichtsbehörden.

Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit Maklerpools nötig?

Verschiedene Meinungen bestehen auch bei der Frage, ob Vermittler mit Pools einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag (AVV) abschließen müssen, oder nicht. Grundsätzlich sieht die DSGVO vor, dass Vermittler mit externen Dienstleistern, an die sie Daten ihrer Kunden weitergeben, einen AVV schließen müssen. Ob Pools dazu zählen, ist nicht ganz klar. Aus einem Bericht von Fonds professionell geht hervor, dass auch bei den Pools selbst die Ansichten zur Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit eines AVV auseinander gehen.

Provisionen: Gefahr der Umsatzsteuerpflicht

Einige der von Fonds professionell befragten Poolchefs, darunter Guntram Schloß, Vorstandsvorsitzender von Apella, sind der Ansicht, dass ein AVV zwischen Makler und Pool nicht nötig oder sogar nachteilig für den Vermittler ist. Durch den AVV würde der Pool von der Haftung gegenüber dem Kunden entbunden und der Makler trüge die volle Verantwortung. Der Pool würde lediglich als IT-Dienstleister fungieren. Es bestünde die Gefahr, dass Maklerprovisionen umsatzsteuerpflichtig werden.

Entbindet ein AVV Pools von der Haftung?

Andere Vorstände von Maklerpools sprechen sich gegenüber Fonds professionell für einen AVV aus. Laut Oliver Pradetto von blau direkt seien im Falle von Pools die Vermittlungs- und IT-Leistungen vertraglich getrennt zu betrachten. Er befürwortet daher den Abschluss eines AVV. Auch Rolf Schünemann von der BCA AG sieht nicht, dass ein AVV den Pool enthaftet. Dies sei in Artikel 28 Abs. 4 der DSGVO geregelt: „Ist mehr als ein Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter bzw. sowohl ein Verantwortlicher als auch ein Auftragsverarbeiter an derselben Verarbeitung beteiligt und sind sie gemäß den Absätzen 2 und 3 für einen durch die Verarbeitung verursachten Schaden verantwortlich, so haftet jeder Verantwortliche oder jeder Auftragsverarbeiter für den gesamten Schaden, damit ein wirksamer Schadensersatz für die betroffene Person sichergestellt ist.“

Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass Maklerprovisionen durch einen AVV umsatzsteuerpflichtig werden, sehen die Befürworter nicht. Der AVV würde sich lediglich auf die IT-Leistungen des Pools beziehen. Daher bestehe keine Gefahr, dass Maklerprovisionen umsatzsteuerpflichtig werden. (tos)

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