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Steuern & Recht
27. Juli 2017
Eigenschaftsbezug des Rechtsschutzversicherungsvertrags

Eigenschaftsbezug des Rechtsschutzversicherungsvertrags

Kann bei einer Rechtsschutzversicherung in „Eigenschaft als Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses“ der Versicherer nicht in Anspruch genommen werden, wenn es zu einer Auseinandersetzung mit dem Verpächter des Grundstücks kommt?

Auf dem in dem Versicherungsschein genannten Grundstück befand sich das Mobilheim des Klägers. Das Grundstück ist Teil eines Ferienparks. Im Jahr 2002 war es von dem Kläger gepachtet worden. Es kam zu Auseinandersetzungen mit dem Betreiber des Ferienparks, als er das Mobilheim im Jahr 2014 veräußern wollte. Denn dieser machte eine Nachfolgeverpachtung des Grundstücks an einen Käufer von der Zahlung eines einmaligen Beitrags als Sonderpacht in Höhe von 3.300 Euro abhängig. Der Versicherungsnehmer wollte seine Rechtsschutzversicherung in seiner „Eigenschaft als Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses“ bemühen und somit gegen den Verpächter vor Gericht ziehen. Der Versicherer hielt die Klage für unrechtmäßig, da rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag nicht mitversichert seien, sondern ausschließlich Streitigkeiten in der Eigenschaft des Versicherten als Eigentümer des Mobilheims. Er verweigerte somit die Leistungsübernahme. Hingegen der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Dortmund wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Klage gegen den Rechtsschutzversicherer als unbegründet zurück.

Kläger hätte Umfang des Versicherungsschutzes erkennen können

Nach Auffassung des Gerichts hätte der Kläger anhand des Versicherungsscheins erkennen können, dass sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf seine Eigenschaft als Eigentümer des Mobilheims bezog. Die Auseinandersetzungen mit dem Verpächter des Grundstücks bezogen sich allerdings ausschließlich auf den bestehenden Pachtvertrag. Insofern kann der Versicherungsnehmer aufgrund des strengen Eigenschaftsbezugs kein Gebrauch von der Rechtsschutzversicherung machen. Aus der Urteilsbegründung heißt es: „Denn besteht Versicherungsschutz als Eigentümer, so sind alle Auseinandersetzungen geschützt, die mit dem Eigentum in Zusammenhang stehen. Es muss sich also um die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen handeln, die auf dem jeweiligen Eigentum beruhen. Um solche Ansprüche handelt es sich bei dem Streit um Inhalt und Wirksamkeit von Regelungen eines Pachtvertrages nicht“. Das Gericht ließ keine Revision zu. (kk)

OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2017, Az.: 6 U 110/16