AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
12. Januar 2016
Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage auf Altersrente anzurechnen

Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage auf Altersrente anzurechnen

Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage müssen auf eine Altersrente angerechnet werden. Bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze kann dies dazu führen, dass bereits ausgezahlte Rentenleistungen zurückerstattet werden müssen. Dies hat das Sozialgericht Mainz entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall bezog der Kläger eine Altersrente. Zusätzlich hatte er Einnahmen aus einem sogenannten „400-Euro-Job“. Durch Auskunft des zuständigen Finanzamtes erfuhr die Rentenversicherung, dass der Kläger ausweislich seines Einkommensteuerbescheides darüber hinaus noch Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage in Höhe von 253 Euro im relevanten Kalenderjahr hatte. Daraufhin hob die Rentenversicherung den Rentenbescheid teilweise auf und forderte vom Kläger insgesamt 2.411,66 Euro zurück. Die zusätzlichen Einnahmen aus dem Betrieb der Solaranlage hätten zusammen mit dem monatlichen Einkommen in Höhe von 400 Euro dazu geführt, dass die zum damaligen Zeitpunkt geltende Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro überschritten worden sei. Der Kläger habe daher nur noch Anspruch auf eine Rente in Höhe von 2/3 der Vollrente. Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem Sozialgericht Mainz.

Er machte insbesondere geltend, dass es darauf ankomme, ob das Einkommen einer Tätigkeit entspringe. Hierunter könnten nicht Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage fallen, die eher mit Erträgen aus einer Kapitalanlage vergleichbar seien. Im Übrigen seien die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb versehentlich in seiner Steuererklärung und nicht in der seiner Ehefrau aufgetaucht. 

Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind Arbeitseinkommen

Das Sozialgericht schloss sich der Argumentation des Klägers nicht an. Es betonte, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenrechts seien. Ausreichend sei hierfür, dass der Kläger eine unternehmerische Stellung innehabe, welche ihm die Einkünfte vermittle. Dabei sei für die Höhe des Arbeitseinkommens der Einkommensteuerbescheid maßgeblich. Das Gesetz sehe eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Rentenversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung von Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens vor, so dass die Rentenversicherung die Zahlen des Finanzamtes übernehmen könne. Etwaige Fehler der Finanzverwaltung seien nicht durch die Rentenversicherung zu korrigieren.

Hinzuverdienen im Alter

Trotz Altersrente ist generell ein Zusatzverdienst möglich. Dieser ist unbegrenzt, wenn die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Wurde die Regelaltersgrenze – wie im Urteil des SG Mainz – noch nicht erreicht, gelten Hinzuverdienstgrenzen. Einen Überblick gibt es auf der Website der Deutschen Rentenversicherung – www.deutsche-rentenversicherung.de. (kb)

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 27.11.2015, Az.: S 15 R 389/13