AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
9. Juli 2018
Einsatz Dritter im Maklerbüro: Rechtsfragen bei Angestellten

Einsatz Dritter im Maklerbüro: Rechtsfragen bei Angestellten

Die strengen Regeln der Regulierung wirken sich unmittelbar auf die Angestellten im Maklerbüro aus. Hier ist je nach Tätigkeit zu differenzieren und es sind entsprechende Rechtsvorschriften zu beachten. Die wichtigsten Aspekte hat AssCompact auf Basis einer Artikelserie von Rechtsanwalt Hans-Ludger Sandkühler in Kooperation mit Syndikusanwalt Dr. iur. Andre Kempf zusammengefasst.

Ein Versicherungsmakler muss heute eine Vielzahl von Vorschriften beachten. Nicht vergessen sollte er, dass diese auch seine Angestellten betreffen können. Und das nicht erst, seit die IDD die Weiterbildungspflicht auf Mitarbeiter mit vertrieblichen Tätigkeiten ausgeweitet hat. Einen sorgfältigen Blick gilt es auch auf die Themen Datenschutz, Zuverlässigkeit oder auch Sachkunde zu werfen.

Ist der Datenschutz gewährleistet?

Nicht erst seit der DSGVO spielt der Datenschutz im Maklerbüro eine wichtige Rolle. Denn: Im Maklerbüro ist Arbeit ohne Kundendaten und deren Verarbeitung nicht denkbar. Der Gesetzgeber schreibt hier eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis vor. Diese sollte von allen Personen im Maklerbüro erfüllt werden, auch wenn § 53 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) lediglich Anforderungen an die „mit der Datenverarbeitung befassten Personen“ stellt. Dabei ist auch an Aushilfen oder geringfügig Beschäftigte, wie zum Beispiel die Putzkräfte zu denken. Entsprechende Muster einer „Verpflichtung gemäß § 53 BDSG“ findet man im Internet.

Wie erfolgt die Zuverlässigkeitsprüfung?

Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung von Kunden mitwirken, müssen auf Zuverlässigkeit geprüft werden. Ihre Qualifikation muss sichergestellt sein. Um die Prüfung muss der Gewerbetreibende sich kümmern. Er kann sich dabei an den Regelungen für ihn selbst orientieren. Dazu dient die Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses, einer Auskunft bezüglich der Insolvenzfreiheit (über das zuständige Insolvenzgericht) sowie einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis. Nach der Prüfung der Zuverlässigkeit bei Einstellung ist der Vermittler gehalten, diese auch dauerhaft zu überwachen. Dabei ist es ausreichend, lediglich bei besonderen Hinweisen aktiv zu werden.

Beratende und vermittelnde Mitarbeiter: Wer ist konkret betroffen?

Beratend oder vermittelnd tätig sind alle Personen, die Empfehlungen zu Abschluss, Änderungen oder Beendigung einer Versicherung aussprechen. Dies muss gegenüber dem Endkunden erfolgen. Lediglich vorbereitende Handlungen (z. B. die Ausarbeitung von Angeboten auf der Basis von Daten) fallen nicht darunter. Auch die Aufnahme von Schadendaten oder die Vereinbarung von Terminen ist keine Beratung oder Vermittlung. Ein Mitarbeiter, der lediglich Kontakt zum Versicherer hat, fällt nicht unter die Vorgabe. Maßgeblich ist der Kundenkontakt zur Beratung oder Vermittlung. Dabei gibt es keine „Geringfügigkeitsgrenze“. Auch Mitarbeiter, die nur gelegentlich oder spezielle Produkte vermitteln, fallen unter die Regelung. Zu empfehlen ist die Einholung einer AVAD-Auskunft über den Mitarbeiter. Insbesondere dann, wenn er zuvor selbstständig tätig war.

Welche Sachkunde benötigt ein angestellter Mitarbeiter?

Bei Angestellten eines Versicherungsmaklers genügt es, dass der Mitarbeiter die spezifische Sachkunde für das Produkt hat, das er vermittelt. Er muss diese nicht durch eine IHK-Prüfung oder einen versicherungsspezifischen Abschluss nachweisen. Daneben bedarf es „allgemeiner vermittlungsrechtlicher“ Kenntnisse. So muss der Mitarbeiter wissen, dass ein Kundenbedarf zu decken ist, bestehende Versicherungen zu einem Risiko zu erfassen und bei einem Vorschlag zur Modifikation des Versicherungsschutzes zu berücksichtigen sind. Auch muss er wissen, dass die erfolgte Beratung zu dokumentieren ist. Ein Mitarbeiter, der Kunden „komplett“ betreut, wird in der Praxis nicht um eine Vollsachkunde herumkommen. Hier ist dringend zu empfehlen, ihn die IHK- Sachkundeprüfung absolvieren zu lassen, wenn er nicht die Voraussetzungen einer gleichgestellten Berufsqualifikation erfüllt.

Der Makler haftet für Vermittlungsfehler der Mitarbeiter

Jeder der vermittelnden Angestellten unterliegt einer Weiterbildungsverpflichtung. Details dazu sind in der IDD geregelt und für Deutschland in der neuen Versicherungsvermittlungsverordnung präzisiert. Darin werden erstmals auch die Mitarbeiter in die Weiterbildungspflicht einbezogen.

Die Beachtung der Vorgaben dient dem ureigensten Interesse des Maklers: Denn er haftet für alle Fehler, die seine Angestellten bei der Vermittlung machen.

Lesen Sie auch:

Einsatz Dritter im Maklerbüro: Zusammenarbeit mit Tippgebern

Versicherungsvermittlungsverordnung: Die wichtigsten Punkte des geänderten Entwurfs