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31. Juli 2018
Einsatz Dritter im Maklerbüro: Zusammenarbeit mit Handelsvertretern

Einsatz Dritter im Maklerbüro: Zusammenarbeit mit Handelsvertretern

Ein Handelsvertreter vermittelt für den Makler Versicherungsverträge. Im Hinblick auf seinen Status sowie seine Rechtsbeziehung zum Makler gilt es, rechtlich genau hinzusehen – gerade vor dem Hintergrund neuer Regularien. Die wichtigsten Aspekte, die rechtlich zu beachten sind, hat AssCompact auf Basis einer Artikelserie von Rechtsanwalt Hans-Ludger Sandkühler in Kooperation mit Syndikusanwalt Dr. iur. Andre Kempf zusammengefasst.

Viele Versicherungsmakler arbeiten mit Handelsvertretern zusammen, die sie bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen unterstützen. Gerade angesichts immer enger werdender Regularien, deren Beachtung Zeit in Anspruch nimmt, kann dies hilfreich sein. Allerdings sind in der Zusammenarbeit gerade diese neuen Verordnungen, Vorgaben und Gesetze mitzudenken und zu beachten.

Zahlreiche Pflichten des Handelsvertreters

Per Definition gilt: Handelsvertreter sind als selbstständige Mitarbeiter eines Versicherungsmaklers für diesen vermittelnd tätig. Sie sind selbstständige Gewerbetreibende gemäß § 84 HGB und vermitteln Versicherungsverträge. Es gelten für sie die allgemeinen Vorschriften des Handelsvertreterrechts. Im Verhältnis zum Makler haben sie zahlreiche Pflichten, insbesondere Vermittlungs- und Interessenswahrnehmungspflichten. Die Besonderheit liegt in ihrem Status: Auf Grund der Selbstständigkeit als Gewerbetreibende benötigen sie eine eigene § 34d-Erlaubnis als Versicherungsmakler. Im Verhältnis zum Kunden gelten Handelsvertreter auch gewerbe- und versicherungsrechtlich als Versicherungsmakler. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf alle bestehenden und neuen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten.

Maklervertrag nie im Namen des Handelsvertreters

Der Maklervertrag wird allerdings immer nur zwischen Makler und Kunde geschlossen. Ist der Handelsvertreter am Vertrag beteiligt, so muss er sicherstellen, dass er den Vertrag in fremdem Namen, also im Namen des Versicherungsmaklers schließt. Es dürfen für den Handelsvertreter keine eigenen Pflichten gegenüber dem Kunden entstehen. Er ist ausschließlich dem Makler verpflichtet.

Eine eigene Zuverlässigkeitsprüfung wie bei anderen Mitarbeitern muss der Makler im Falle des Handelsvertreters nicht durchführen. Diese ist bereits durch das gewerberechtliche Erlaubnisverfahren erfolgt. Die BaFin verlangt allerdings vom Makler das Einholen einer AVAD-Auskunft über den Handelsvertreter.

Scheinselbstständigkeit – Risiko für Maklerbüros

Einen Handelsvertretervertrag abzufassen ist das Eine – ihn umzusetzen das Andere: Weil der Handelsvertreter vertraglich selbstständig ist, muss im Berufsalltag darauf geachtet werden, dass kein Angestelltenverhältnis angenommen werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Handelsvertreter in das Unternehmen des Versicherungsmaklers voll integriert wird. Indizien dafür sind zum Beispiel ein fester Arbeitsplatz im Unternehmen, Weisungsgebundenheit, regelmäßige Anwesenheitspflicht, eine eigene Telefondurchwahl sowie Urlaubsregelungen. Hier besteht die Gefahr einer Scheinselbstständigkeit. Sie stellt ein erhebliches Risiko für das Maklerbüro dar: Wird ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis festgestellt, muss der Makler im Zweifel nachträglich Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Arbeitnehmerbeiträge sowie die Lohnsteuer an die Behörden abführen.

Rentenversicherungspflicht des Handelsvertreters

Ist der Handelsvertreter nur für einen Versicherungsmakler tätig, kann ihn die Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige treffen (§ 2 Satz 1 Nr 9 Sozialgesetzbuch VI). Dies zu klären, ist jedoch nicht Sache des Maklers und hat auch nichts mit Scheinselbstständigkeit zu tun.

Vergütung des Handelsvertreters – Vorsicht bei Storno

Der Handelsvertreter erhält für den erfolgreichen Abschluss eines Versicherungsvertrages eine Provision. Dies ist meist ein Teil der Courtage, die der Makler vom Versicherer bekommt. Zu beachten ist dabei, dass im Stornofall im Verhältnis zum Versicherer allein der Makler zur Rückzahlung diskontierter Courtagen verpflichtet ist. Problematisch wird es, wenn der Handelsvertreter wiederum seiner Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Makler nicht nachkommt.

Datenschutz und Haftung

Der Handelsvertreter ist datenschutzrechtlich verantwortlich im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dies muss er in seinem Verhältnis zum Kunden sowie zum Makler beachten. Für Pflichtverstöße des Handelsvertreters haftet der Makler gemäß § 278 BGB. Denn: Der Handelsvertreter ist in seinem Pflichtenkreis tätig. (tos)

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