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26. Juni 2018
Einsatz Dritter im Maklerbüro: Zusammenarbeit mit Tippgebern

Einsatz Dritter im Maklerbüro: Zusammenarbeit mit Tippgebern

Wenn Versicherungsmakler mit Tippgebern zusammenarbeiten, gibt es rechtlich einiges zu beachten. Wichtig ist auch die Frage, inwieweit sie für deren Fehlverhalten einstehen müssen. Die wichtigsten Aspekte hat AssCompact auf Basis einer Artikelserie von Rechtsanwalt Hans-Ludger Sandkühler in Kooperation mit Syndikusanwalt Dr. iur. Andre Kempf zusammengefasst.

Tippgeber sind keine Versicherungsvermittler. Deshalb gelten die gesetzlichen Vorgaben für Versicherungsvermittler für ihn nicht. Die Tätigkeit des Tippgebers ist darauf beschränkt, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen herzustellen. Dies stellt noch keine Vermittlung im Sinne des § 34d GewO dar. Eine Vermittlung ist dem Tippgeber auch mangels einer Gewerbeerlaubnis nicht gestattet. In der Praxis ist insofern darauf zu achten, dass der Tippgeber sich tatsächlich auf die reine Adressenweitergabe beschränkt und in keiner Weise an dem Beratungs- und Vermittlungsprozess beteiligt ist.

Tippgebervereinbarung: Grenzen der Tätigkeit festlegen

Makler sollten deshalb beim Einsatz eines Tippgebers mit diesem klarstellen, welche Aufgaben er hat und wo die Grenzen der Tätigkeit sind. Ein Tippgeber, der bereits mit „fertigen Anträgen“ zum Makler kommt, bringt sich und auch den Makler in Schwierigkeiten. Der Tippgeber betreibt dann unerlaubte Versicherungsvermittlung, die bußgeldbewehrt ist.

Beim Makler wiederum kann die Zusammenarbeit mit einem illegalen Vermittler als Indiz für gewerberechtliche Unzuverlässigkeit angesehen werden. Sofern es sich bei der Zusammenarbeit um eine regelmäßige Tätigkeit handelt, sollte außerdem darauf geachtet werden, dass eine schriftliche Tippgebervereinbarung besteht. Diese sollte die Verpflichtung des Tippgebers enthalten, vor dem Beginn der Zusammenarbeit nach Maßgabe der gesetzlichen Erfordernisse beispielsweise eine Nebentätigkeitsgenehmigung einzuholen und diese auch dem Makler vorzulegen.

Datenschutz zum richtigen Umgang mit Informationen über Interessenten

Tippgebervereinbarungen sollten Datenschutzklauseln oder Merkblätter enthalten, die den Tippgeber für datenschutzrechtliche Aspekte sensibilisieren. Um die Daten des Interessenten an den Makler weiterzugeben, sollte auch geklärt werden, dass diese vom Tippgeber datenschutzrechtlich einwandfrei genutzt werden. Der Makler sollte einem Tippgeber ein Formular mitgeben, auf dem dieser die Kontaktdaten möglichen Neukunden aufnimmt und ihn unterschreiben lässt. Eine Einwilligung in die Kontaktaufnahme durch den Makler ist dabei selbstverständlich. Dieser auf den ersten Blick umständliche Formalismus stärkt die Verbindlichkeit, die auch die weitere Zusammenarbeit zwischen Kunde und Makler prägen soll.

Vergütungstabelle als Bestandteil der Tippgebervereinbarung

Auch eine Vergütungstabelle sollte Bestandteil der Tippgebervereinbarung sein. Ob die Vergütung der Umsatzsteuer unterliegt, ist rechtlich momentan unklar. Tippgeber sollten deshalb dafür sorgen, dass sie mit ihren Umsätzen innerhalb der Kleinunternehmerregelung bleiben oder dem Makler Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis stellen.

Haftung nur als Erfüllungsgehilfe

Eine Haftung des Maklers für die Tätigkeit eines Dritten kommt nur in Betracht, wenn dieser als Erfüllungsgehilfe für den Makler in dessen Pflichtenkreis tätig wird. Erfüllungsgehilfen sind bei einem Makler alle Personen, die ihn unterstützen, um zum Beispiel Kunden zu beraten oder Risiken beim Versicherer einzudecken. Da die Tätigkeit des Tippgebers im Regelfall da aufhört, wo die Vermittlung beginnt, wird der Tippgeber nicht im Pflichtenkreis des Maklers tätig und ist dann auch nicht Erfüllungsgehilfe des Maklers. Für einen Fehler eines Erfüllungsgehilfen hat allerdings derjenige einzustehen, der sich seiner bedient, also der Geschäftsherr. Der Makler haftet so zum Beispiel für Fehler, die seine Angestellten bei der Vermittlung machen. (tos)