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20. Januar 2017
Entscheidung gegen Reiseversicherung darf nicht erschwert sein

Entscheidung gegen Reiseversicherung darf nicht erschwert sein

Ein Reiseportal darf durch Voreinstellungen bei der Buchung nicht die Entscheidung des Verbrauchers gegen eine Reiseversicherung erschweren und Zusatzkosten verschleiern. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Bundesgerichtshof verbietet der Betreiberin des Reiseportals opodo.de, Verbrauchern durch Voreinstellungen bei der Buchung die freie Entscheidung gegen eine Reiseversicherung zu erschweren und Zusatzkosten zu verschleiern. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband.

Bei der Buchung einer Reise auf dem Portal erschien zunächst ein Fenster mit der Möglichkeit, eine Reiseversicherung abzuschließen oder nicht. Entschied sich der Verbraucher dagegen, erschien ein Fenster mit dem Titel „Sie haben entschieden, ohne Versicherungsschutz zu verreisen.“ Darin war ein grafisch und farblich hervorgehobenes Klick-Feld vorgesehen „Weiter – ich möchte abgesichert sein“. Dieses Feld war größer und fiel erheblich mehr ins Auge als der danebenstehende, nur unterstrichene Satz „Weiter ohne Versicherung“. Laut BGH erfülle die Gestaltung des Buchungsvorgangs nicht die Voraussetzungen einer klaren, transparenten und eindeutigen Mitteilung über Zusatzkosten. Er sieht in der Voreinstellung von opodo.de, die Buchungen ohne Reiseversicherung erschwert, einen Verstoß gegen die europäische Luftverkehrsdiensteverordnung.

Preisvergleich muss möglich sein

Die Richter monierten außerdem den Einsatz einer Servicepauschale bei der Auswahl bestimmter Zahlungsmittel. Nur Verbraucher, die ihre Reise mit American-Express bezahlen wollten, mussten die Servicepauschale nicht entrichten. Wählte der Verbraucher ein bestimmtes Reiseziel aus, zeigte die Trefferliste automatisch nur Preise, die galten, wenn mit der American-Express-Karte bezahlt wurde. Dies sah der BGH als Verstoß gegen die Pflicht zur Endpreisangabe an. Kunden, die nicht die American-Express-Karte nutzten, konnten demnach die Preise nicht vergleichen. (tos)

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.09.2016, Az.: I ZR 160/15