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Steuern & Recht
14. Juni 2018
Erbschaftsteuerbefreiung auch für angrenzendes Gartenstück?

Erbschaftsteuerbefreiung auch für angrenzendes Gartenstück?

Ob sich die Erbschaftsteuerbefreiung für ein sogenanntes Familienheim auch auf ein angrenzendes Gartengrundstück erstreckt, hatte das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil zu klären. Die Klägerin ist Alleinerbin zweier aneinander angrenzender Flurstücke, von denen nur eines bebaut ist.

Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein sogenanntes Familienheim erstreckt sich nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf jüngst entschieden.

Die Klägerin im konkreten Fall ist die Witwe und Alleinerbin des Erblassers. Der Erblasser war Eigentümer von zwei Flurstücken, die aneinander angrenzen und im Grundbuch auf verschiedenen Blättern eingetragen sind. Das Flurstück 1, das c. 1.800 m2 umfasst, ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das Flurstück 2 (ca. 1.700 m2) ist unbebaut. Beide Flurstücke sind aufgrund einer im Jahr 1969 erteilten Baugenehmigung einheitlich eingefriedet. Die Klägerin nutzt beide Flurstücke zu eigenen Wohnzwecken. Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer begehrte sie daher für beide Flurstücke die Anwendung der Steuerbefreiung für mit einem Familienheim bebaute Grundstücke.

Klägerin: Einheitliche Bezeichnung, Nutzung und Adresse

Das beklagte Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung allerdings nur für das Flurstück 1. Es vertrat die Ansicht, dass es sich um zwei selbstständige wirtschaftliche Einheiten handele. Das Flurstück 2 sei unbebaut und falle daher nicht in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschrift.

Die Klägerin, die die Steuerfreistellung des Erwerbs beider Flurstücke erreichen wollte, machte geltend, dass es sich im Hinblick auf die einheitliche Bezeichnung und Adresse sowie Nutzung der Grundstücke nach der Verkehrsanschauung um eine wirtschaftliche Einheit handele.

FG Düsseldorf: Begriff der wirtschaftlichen Einheit nicht entscheidend

Dieser Argumentation ist das FG Düsseldorf nicht gefolgt: Der Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks knüpfe nicht an den Begriff der wirtschaftlichen Einheit an. Es komme daher nicht darauf an, ob die Flurstücke 1 und 2 eine wirtschaftliche Einheit bilden, was aber als zutreffend unterstellt werden könne. Vielmehr sei dieser Begriff in einem zivilrechtlichen Sinn zu verstehen. Demnach sei ein Grundstück der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen sei. Das Flurstück 2, das an ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück angrenze und im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen sei, werde daher nicht von der im Streit stehenden Steuerbefreiungsvorschrift erfasst.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2018, Az.: 4 K 1063/17 Erb)