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02/2015
9. Februar 2015
Erläuterungen zum BaFin-Brief zur Zusammenarbeit mit Vermittlern

Erläuterungen zum BaFin-Brief zur Zusammenarbeit mit Vermittlern

Die BaFin hat Ende vergangenen Jahres ein neues Rundschreiben zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern veröffentlicht. Neue Themen wie beispielsweise Compliance, Ventillösung und der Umgang mit Tippgebern wurden aufgenommen. Dagegen wurde der Abschnitt zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlungs- und Strukturvertriebsgesellschaften ersatzlos gestrichen. Über die Hintergründe kann nur spekuliert werden. Von Rechtsanwalt Hans-Ludger Sandkühler

Bereits im November 2007 gab die Bundesanstalt für ­Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Versicherungsunternehmen im Rundschreiben 9/2007 Hinweise zur Konkretisierung der mit dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (Vermittlergesetz) neu ­eingeführten Vorschriften zur Erlaubnispflicht von Versicherungsvermittlern (§ 34d GewO) und zu den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die mit dem Vertrieb von Versicherungen befassten Personen (§ 80 VAG). Ende 2014 hat die ­BaFin das Rundschreiben 9/2007 aufgehoben und durch das Rundschreiben 10/2014 ersetzt. Ein Überblick.

Zielsetzung des Rundschreibens

Das Rundschreiben konkretisiert die von den Versicherungsunternehmen bei der Zusammenarbeit mit Vermittlern zu ­beachtenden Rechtsvorschriften (§§ 80 und 80a VAG). Zudem formuliert das Schreiben die Erwartungen der BaFin im Hinblick auf vertriebsbezogene Aktivitäten, die besondere Risiken beinhalten und deshalb im Rahmen des Risikomanagements gemäß § 64a VAG einer besonderen Beachtung bedürfen.

Risikomanagement im Vermittlerbereich

Eingangs hebt die BaFin die besondere Bedeutung des ­Vertriebs von Versicherungsprodukten durch Vermittler für den wirtschaftlichen Erfolg vieler Versicherungsunternehmen hervor. Dabei dürfe aber, so die BaFin, nicht übersehen werden, dass die Zusammenarbeit mit Vermittlern auch mit nicht unerheblichen Risiken für die Unternehmen verbunden sei. Der Steuerung und Kontrolle dieser Risiken komme daher im Rahmen des Risikomanagements hohe Bedeutung zu und ­bedürfe der besonderen Aufmerksamkeit der Unternehmen. Insbesondere müssten die Versicherer über geeignete Kontrollinstrumente verfügen, die eine frühzeitige Erkennung ­ermöglichen. Nur so seien sie in der Lage, ihre Unternehmen, aber auch die Versicherten, vor Schäden zu bewahren.

Dabei seien neben operationellen Risiken im Rahmen der ­Zusammenarbeit mit verschiedenen Vermittlertypen insbesondere auch Rechts- und Reputationsrisiken im Rahmen des § 64a VAG zu beachten. Insoweit hätten Versicherer auch eine angemessene Einbeziehung und Überwachung sowie Dokumentation der Vertriebsrisiken zu gewährleisten. Es sei aber nicht ausreichend, lediglich anlassbezogene Prüfungen, zum Beispiel im Rahmen der Überprüfung von Unregelmäßigkeiten, durchzuführen. Vielmehr seien die Anforderungen an ­eine ordnungsgemäße Compliance (§ 64a Abs. 1 Satz 1 VAG) auch im Vertriebsbereich umfassend zu gewährleisten.

Inhaltliche und strukturelle ­Änderungen

Im Vergleich zum aufgehobenen Rundschreiben erfährt das Thema Compliance erwartungsgemäß und zeitgemäß ­eine hervorgehobene Bedeutung. Allerdings erfährt der Verhaltenskodex für den Vertrieb des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) keine ausdrückliche Beachtung. Im Übrigen sind die Vorgaben der ­BaFin im Vergleich zum aufgehobenen Rundschreiben zum Teil neu strukturiert, an einigen Stellen ergänzt und/oder konkretisiert, an einigen Stellen auch geringfügig verschärft.

Auffällig ist, dass der besondere ­Abschnitt zur Zusammenarbeit mit ­Versicherungsvermittlungs- und Strukturvertriebsgesellschaften mehr oder weniger ersatzlos entfallen ist. Insoweit hatte das Rundschreiben 9/2007 die Versicherer noch ausdrücklich ­verpflichtet, die Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlungs- und Strukturvertriebsgesellschaften von der Teilnahme am AVAD-Verfahren abhängig zu machen. Insoweit mussten sowohl über die Geschäftsführer als auch über alle für die Gesellschaft tätigen Personen (Untervertreter) bei Beginn und Beendigung der Zusammenarbeit Auskünfte eingeholt werden. Die Einholung oder Erteilung der Auskünfte konnte der Gesellschaft übertragen werden. Die Versicherer waren zudem verpflichtet, die Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlungs- und Strukturvertriebsgesellschaften auch davon ­abhängig zu machen, dass sich die ­Vermittlungsgesellschaften ihrerseits verpflichteten, nur mit Untervermittlern zusammenzuarbeiten, die die ­gewerberechtlichen Voraussetzungen des § 34d GewO erfüllten. Insoweit ­waren die Versicherer auch verpflichtet, das Vorliegen dieser Voraussetzungen regelmäßig zu überprüfen. Die Vorschrift stand im Abschnitt für gebundene Vermittler (von daher der Begriff „Untervertreter“), galt aber über eine Überleitungsvorschrift auch für Makler und Mehrfachvertreter, sinngemäß auch für Pools.

Im neuen Rundschreiben hebt die ­BaFin zwar hervor, dass sie die Einholung von AVAD-Auskünften über ­Vermittler – unabhängig vom gewerberechtlichen Status – weiterhin für erforderlich hält. Dies gelte auch für juristische Personen und für alle Personen, die vermittelnd für die juristische Person tätig seien. Bemerkenswert unklar. Was ist mit Personen, die als Untervermittler für natürliche Personen oder Personengesellschaften vermittelnd tätig sind? Und was ist mit der Verpflichtung, nur mit Vermittlern zusammenzuarbeiten, die die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen? Warum die besonderen Passagen zu gestuften Vermittlungsverhältnissen in wichtigen Teilen ­weggefallen sind, wird nicht weiter erläutert. Deshalb kann darüber nur spekuliert werden. Versicherer sind jedenfalls gut beraten, im Rahmen ihres Compliance-Managements zu gewährleisten, dass bei gestuften Vermittlungsverhältnissen alle Vermittler in der Kette die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Dies war ein wichtiges Anliegen des Vermittlergesetzes.

Völlig neu sind die Ausführungen der BaFin zur sogenannten Ventillösung. Zu Recht weist das Rundscheiben darauf hin, dass die einem gebundenen Vermittler im Rahmen einer zulässigen Ventillösung gewährte Befugnis, auch Produkte anderer Versicherer anbieten zu können, für das die Haftung übernehmende Versicherungsunternehmen ein besonderes Haftpflichtrisiko berge. Deshalb verpflichtet das Rundschreiben die Versicherer, in solchen Fällen die Begrenzung ihrer Haftung im Innenverhältnis sicherzustellen.

Umgang mit Tippgebern

Ganz neu sind auch die Regelungen für die Zusammenarbeit mit Tippgebern. Tippgeber sind keine Versicherungsvermittler. Darunter seien unabhängig von ihrer Bezeichnung alle Personen zu ­verstehen, die der Beschreibung in der Gesetzesbegründung des Vermittlergesetzes entsprechen, auch wenn diese anders bezeichnet werden, zum Beispiel als „Vertrauensleute“, oder es sich um Vereinsmitglieder des VVaG handelt:

„Die Tätigkeit eines ‚Tippgebers’ die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen herzustellen, stellt ­jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34d dar […] weil sie als vorbereitende Handlung [...] nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abziel[en]t. […].“ (Bundestagsdrucksache 16/1935, Seite 17).

Sofern Tippgeber und Versicherer oder Versicherungsvermittler und Tippgeber regelmäßig zusammenarbeiten, soll nach Auffassung der BaFin eine schriftliche Tippgebervereinbarung geschlossen werden. Der Tippgebervereinbarung soll ­eine Vergütungstabelle beigefügt sein. Zahlungen an Tippgeber sollen von einer zentralen Stelle bei dem Versicherer ­vorgenommen werden. Die Freigabe der Zahlung und die Auszahlung sollen grundsätzlich personell und organisatorisch getrennt sein. In der Tippgebervereinbarung soll der Tippgeber auch verpflichtet werden, vor dem Beginn der ­Zusammenarbeit nach Maßgabe der gesetzlichen Erfordernisse beispielsweise eine Nebentätigkeitsgenehmigung einzuholen und diese dem Versicherungsunternehmen oder dem ­Versicherungsvermittler auch vorzulegen. Im Übrigen soll die Tippgebervereinbarung Datenschutzklauseln oder Merkblätter enthalten, die den Tippgeber in angemessener Weise für datenschutzrechtliche Aspekte sensibilisieren. Außerdem soll sich der Tippgeber vom Kunden eine Einverständniserklärung zur Weitergabe von personenbezogenen Daten geben lassen.

Die Ausführungen zu Tippgebern richten sich zwar zunächst nur an Versicherer. Vermittler sind aber gut beraten, die Hinweise bei ihrer Zusammenarbeit mit Tippgebern zu beachten. Ebenso sollten Vermittler darauf achten, nur mit Untervermittlern zusammenzuarbeiten, die alle gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt mit anderen Vorzeichen auch für Angestellte.

Den Text lesen Sie auch in AssCompact 02/2015, Seite 72f.