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Steuern & Recht
8. Dezember 2016
Erneuerung von Einbauküchen in vermieteter Immobilie nicht sofort abziehbar

Erneuerung von Einbauküchen in vermieteter Immobilie nicht sofort abziehbar

Die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht sofort als Werbungskosten abziehbar. Stattdessen müssen sie über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) abgeschrieben werden.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für die Erneuerung einer Einbauküche in vermieteten Immobilien nicht sofort als Werbungskosten abziehbar sind. Vielmehr müssen sie über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) abgeschrieben werden.

Nutzungsdauer von zehn Jahren

Im Streitfall hatte der Kläger Einbauküchen in mehreren ihm gehörenden Mietobjekten durch neue ersetzt. Die entstandenen Aufwendungen wollte er als sogenannten „Erhaltungsaufwand“ sofort von der Steuer abziehen. Das Finanzamt ließ lediglich die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 Euro) nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu. Die Kosten für Einbaumöbel verteilte das Finanzamt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren.

Spüle und Herd sind nicht mehr als Gebäudebestandteil anzusehen

Der BFH bestätigte die Klageabweisung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung. Die Neubeurteilung beruht maßgeblich auf einem geänderten Verständnis zum Begriff der wesentlichen Bestandteile bei Wohngebäuden. Hierzu gehören die Gegenstände, ohne die das Wohngebäude „unfertig“ ist. Der BFH hatte bislang die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle sowie der Herd als Gebäudebestandteil anzusehen sind. Demgegenüber geht er nun davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Der BFH begründet dies mit der geänderten Ausstattungspraxis. Danach sind die Elemente einer Einbauküche ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Die Kosten sind daher nur im Wege der AfA steuerlich zu berücksichtigen. (tos)

BFH, Urteil vom 03.08.2016, Az.: IX R 14/15