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04/2015
15. April 2015
Explosionsgefahr in deutschen Bilanzen

Explosionsgefahr in deutschen Bilanzen

Ihre Pensionsrückstellungen werden vielen deutschen Unternehmen zur Belastung. Schuld daran ist der niedrige Marktzins. Damit dies nicht zur Katastrophe führt, sind ­gesetzliche Maßnahmen notwendig.

Pensionsrückstellungen entwickeln sich zu bilanziellem Dynamit. Im Jahresabschluss eines Unternehmens sorgen sie für zwei Probleme gleichzeitig: Sie mindern in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) den Gewinn (in Konzernbilanzen unter Umständen nur teilweise) und damit das Eigenkapital des Unternehmens (in Konzernbilanzen unter Umständen ohne den Umweg über die GuV) und vergrößern gleichzeitig die Schulden: Das Eigenkapital (EK) sinkt in dem Ausmaß, wie sich die ungewissen Verbindlichkeiten vermehren. Dies wirkt sich gravierend, weil von zwei Seiten, auf die Eigenkapitalquote aus, jene Bilanzkennziffer, die eine ­erhebliche Rolle beim Rating des Unternehmens spielt; im Rahmen von Basel III sind davon auch die KMU betroffen. Die Bank erhöht deshalb unter Umständen den Darlehenszins oder dreht den Kredithahn ganz oder teilweise zu und es er­geben sich negative Folgen für den Unternehmenswert. Und noch schlimmer: Es kann zur Insolvenz kommen, wenn das Eigenkapital aufgezehrt ist und Überschuldung eintritt. Banken, Rating-Agenturen und der Kapitalmarkt sehen Pensionsrückstellungen daher mit Argwohn.

Pensionsrückstellungen als Risiko für das ­Unternehmen

Jenes Misstrauen hat in den letzten Jahren ganz erheblich ­zugenommen: Grund dafür ist eine geänderte Sichtweise, die insbesondere nach 2004 mit neuen Regeln zur Konzernbilanzierung im Rahmen von IFRS auch in Deutschland Einzug ­gehalten hat, welche mehr Realitätsnähe für den Bilanzleser zum Ziel hatte. Wurden Pensionsrückstellungen bis dahin als Innenfinanzierung angesehen und von den Banken teilweise dem Eigenkapital zugeordnet, stuft man sie seither kon­sequent als Belastungen und Risiken für das jeweilige Unternehmen ein. Dass sie tatsächlich einen erheblichen Innen­finanzierungsbeitrag leisten, indem sie – insoweit, wie sie den Gewinn mindern – Ausschüttungen, Entnahmen und Steuerzahlungen verhindern bzw. aufschieben, wird dabei ausgeblendet. Was zunächst mit IFRS für Konzernbilanzen begann, wurde 2010 mit der Reform des Handelsgesetzbuches (HGB) durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) auf die Einzelbilanzen deutscher Unternehmen ausgedehnt.

IFRS und BilMoG brachten darüber hinaus eine ganz gravierende Verschärfung der Bombe mit sich, die sich mittlerweile als reines TNT erweist: Die Abhängigkeit der Höhe der Pensionsrückstellungen vom Marktzins. Vor Inkrafttreten jener Reformen durften die Konzerne und Firmen die Betriebsrentenlasten nämlich mit einem im Steuerrecht gesetzlich festgelegten Rechnungszins von 6% berechnen, der für die Steuerbilanz noch heute gilt. Seither werden jene Zinssätze zugrunde gelegt, die die Bundesbank extra für die Handelsbilanz monatlich ­ermittelt und die für die Konzernbilanz aus der Rendite für AA-geratete Unternehmensanleihen abgeleitet werden.

Niedrigzinsen werden zur ­Belastung

Das Problem: Sinkende Zinsen erhöhen den Rückstellungsbetrag. Besonders groß ist das Problem in den Konzernbilanzen, denn hier ist mit dem ­aktuell gültigen Zinssatz zu rechnen, welcher zum 28.02.2015 für einen ­gemischten Bestand von Rentnern und Anwärtern 1,60% beträgt. Exakt ein Jahr zuvor lag der Satz mit 3,34% mehr als doppelt so hoch; mehr als eine Halbierung in ­einem Jahr wirkt sich geradezu dramatisch auf die Pensionsrückstellungen aus. Für die Handelsbilanzen der KMU ist das Problem momentan noch ein wenig gedämpft, da deren Rechnungszins als „durchschnittlicher Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre“ zu ermitteln ist und daher langsamer absinkt; der aktuell gültige Satz beläuft sich zum 28.2.2015 auf 4,43% und lag ein Jahr zuvor bei 4,85%. Im Gegensatz zu den Konzernbilanzen nach IFRS geht die erhebliche Rückstellungszuführung in den KMU-Bilanzen nach HGB allerdings zu 100% als Aufwand in die GuV und mindert daher das Jahresergebnis in voller Höhe; Verluste sind daher die häufige Folge. Außerdem spielt die Altersstruktur eine Rolle: Je mehr junge Mitarbeiter und je weniger Rentner, desto stärker die Auswirkungen einer Rechnungszinssenkung.

So ist es wenig verwunderlich, dass die Unternehmensberatung Towers Watson die aktuellen Pensionsrückstellungen der 30 Dax-Konzerne Ende 2014 auf insgesamt 391,7 Mrd. Euro beziffert, während es ein Jahr zuvor noch ca. 300 Mrd. Euro waren. Einen solch dramatischen Anstieg hat es noch nie gegeben. Dadurch waren Ende 2014 im Schnitt der 30 Dax-Konzerne auch nur ca. 55% der Pensionsverpflichtungen rückgedeckt (bei den 50 M-Dax- Unternehmen: 45%); noch ein Jahr zuvor lag die Quote bei über 65%. Auch dies ein einmaliger Rekordrückgang, der selbst von der hervorragenden Durchschnittsrendite jenes Planvermögens von über 7% (!) nicht aufgehalten werden konnte; bei Thyssen und der Lufthansa macht der ungedeckte Teil ihrer Pensions­verpflichtungen sage und schreibe 70% ihres Börsenwertes aus. Wie eingangs dargestellt, zehrt jene Entwicklung das Eigenkapital der Unternehmen auf. 2015 wird die Belastung für die 30 Dax-­Unternehmen rund 80 Mrd. Euro ausmachen; im Schnitt sinkt das Eigenkapital dadurch um rund 10%. Ein bedeutender Mittelständler aus dem Kreditgewerbe, der nicht genannt werden möchte, klagte gegenüber dem Autor, dass seine Pensionsrückstellungen, die 2013 nach moderatem Wachstum noch rund 40 Mio. Euro betrugen, 2015 auf 80 Mio. Euro explodieren werden. Das sehr solide Unternehmen, welches ca. 750 Mitarbeiter ­beschäftigt und eines der größten seines Branchensegmentes in Deutschland ist, kommt damit an die absolute Grenze seiner Belastbarkeit.

Wem es bis jetzt noch nicht klar ist: Die Bewertung der Pensionsrückstellungen mit den niedrigen, stichtagsorientierten Marktzinsen gefährdet die deutsche Wirtschaft massiv und das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den vom Zinsrückgang bewirkten Anstieg der Rückstellungen zeitlich zu verteilen. Was jetzt schon für die Dax-Konzerne gilt, rollt auch auf die KMU zu und wahrscheinlich sogar noch stärker, denn deren Deckungsgrad durch Planvermögen liegt bei der Hälfte der KMU unter 25%. Sollte sich der Zinstrend jedoch umkehren, kommen die KMU auch erst viel später als die Konzerne aus dem Dilemma wieder heraus. Das Thema bleibt uns also noch sehr lange erhalten.

Gesetzliche Änderungen notwendig

Erst jetzt darauf zu reagieren, ist für die Unternehmen allerdings zu spät. Daher ist der Gesetzgeber gefragt! Die drohende Kettenreaktion und der GAU können nur durch gesetzliche Änderungen bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen verhindert werden. Dafür gibt es gute Argumente:

  • Die Bewertung künftiger ungewisser Belastungen mit einem fiktiven Zins ist lediglich eine Momentaufnahme am betreffenden Bilanzstichtag, die bei Rentenbeginn unter Umständen völlig anders aussieht. Im Extremfall kann sie dazu ­führen, dass ein Unternehmen durch die drastische Erhöhung seiner Pensionsrückstellungen überschuldet ist und ­Insolvenz anmelden muss, obwohl es noch keine Empfänger laufender Renten, sondern lediglich Anwärter in seinem Bestand hat. Das Beispiel zeigt: Es entspricht gerade nicht dem Prinzip kaufmännischer Vorsicht, langfristige Verpflichtungen mit einem lediglich an einem bestimmten Bilanzstichtag oder an wenigen Stichtagen geltenden (durchschnittlichen) Zinssatz zu bewerten.
  • Der in Konzern- und Handelsbilanzen zur Bewertung von Pensionsrückstellungen anzusetzende Rechnungszins ist eine pauschale, fiktive Größe, die mit der Verzinsungssituation im betreffenden Unternehmen ohnehin nichts zu tun hat. Rückstellungen sind nämlich auch heute, nach Inkrafttreten O des IFRS und des BilMoG, noch immer eine Form der Innenfinanzierung. Sie mindern den Gewinn der Handels- und der Steuerbilanz und verhindern dadurch insoweit Ausschüttungen, Entnahmen und Steuerzahlungen. Derartig gebundene Gelder werden entweder zur Rendite des betreffenden Unternehmens angelegt, in Planvermögen investiert oder zur Tilgung von hochverzinslichen Verbindlichkeiten genutzt, aber grundsätzlich nicht zum pauschalen Zinssatz, den IFRS und HGB vorgeben. Meist ist die Verzinsung jener Innenfinanzierung daher höher als die pauschalen Rechnungszinsen.
  • Jene pauschalen Rechnungszinsen, die IFRS und HGB vorschreiben, sind selbst schon sehr unterschiedlich konzipiert. Während in der Konzernbilanz die jeweils aktuelle Rendite für AA-geratete Unternehmensanleihen zur Anwendung kommt, benutzt das HGB über die Rückstellungsabzinsungsverordnung den um einen Aufschlag ­erhöhten Zinssatz nach der Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve im Schnitt der vergangenen sieben Geschäftsjahre. Die daraus resultierenden unterschiedlichen Pensionsrückstellungen entsprechen bei Weitem nicht dem Barwert, den ein Versicherer als echte marktorientierte Deckungsrückstellung in seiner Bilanz ansetzen muss, und lügen sich daher ohnehin in die eigene Tasche, indem sie eine nicht vorhandene Exaktheit vortäuschen. Somit sollte man mit einer gesetzlich reformierten Rückstellungsbewertung lieber ungefähr richtig liegen als exakt falsch.
  • Ganz absurd wird es, wenn man einen Blick in die Steuerbilanz wirft: Für deren Pensionsrückstellungen schreibt § 6a des Einkommensteuergesetzes nämlich einen Zinssatz von 6% gesetzlich und zeitlich konstant seit 1982 (!) vor: hoher Zins, niedrige Rückstellung, wenig Steuern sparen. Ein Schuft, wer Böses dabei denkt. Zwar haben Konzern-, Handels- und Steuerbilanz unterschiedliche Zielsetzungen. Die enormen Differenzen zwischen beiden kann man auf Dauer den Firmen jedoch nicht vermitteln. Bei Personengesellschaften ist es besonders krass: Die handelsbilanzielle Gewinnabsenkung verhindert die Entnahmen, die notwendig wären, um die Einkommensteuer der Gesellschafter zu finanzieren. Sehr interessant ist dabei auch, wie das Bundesfinanzministerium die starren 6% rechtfertigt, denn dieses ­Argument findet sich bereits eingangs im vorliegenden Beitrag: Bei Pensionsrückstellungen handele ­es sich regelmäßig um sehr langfris­tige Verpflichtungen. Hierfür sei ein höherer Zinssatz gerechtfertigt, da der langfristige Kapitalmarktzins in der Regel über dem kurzfristigen liege; die erhebliche Differenz sei innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.

Planbarkeit für Unternehmen

Vor Inkrafttreten von IFRS und BilMoG durften die Unternehmen zur Bewertung von Pensionsrückstellungen in ihrer Handelsbilanz eine Zinsbandbreite zwischen 3% und 6% optional nutzen. Eine Rückkehr zu dieser früheren Möglichkeit ist sinnvoll. Sie ist ­gesetzlich denkbar zum Wohle der deutschen Wirtschaft; schließlich hat eine erleichterte Interpretation des ­§ 341b HGB nach der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 auch dazu beigetragen, dass Versicherer einen erheblichen Teil ihrer Wertverluste auf Kapitalanlagen nicht abschreiben mussten. Was damals für eine bestimmte Branche zulässig und zu ihrem Erhalt notwendig war, muss zur Vermeidung ­eines Desasters für alle Unternehmen erst recht möglich sein.

Denkbar ist aber auch, die bisherigen Regelungen zu belassen und eine Zinsschranke von zum Beispiel 4,5% ein­zuführen, die ein Absinken des Rechnungszinses unter diesen Wert unmöglich macht.

Unternehmen brauchen Planbarkeit, denn ihre unternehmerischen Risiken sind groß genug. Kommen nun zu den rein unternehmerischen Risiken noch andere hinzu, die sie absolut nicht abschätzen können, die darüber hinaus pauschaler Natur und im Zeitablauf schwankend sind und sich ohne materielle Auswirkungen wieder verflüchtigen können, so ist es die Pflicht des Gesetzgebers, die deutsche Wirtschaft davor zu schützen. Eine Änderung der gegenwärtigen Rechtslage erscheint daher dringend geboten.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 04/2015, Seite 44ff.

 
Ein Artikel von
Prof. Dr. Thomas Dommermuth