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Steuern & Recht
21. August 2017
Fondsverluste bei Lebensversicherungen

Fondsverluste bei Lebensversicherungen

Wenn die Wertentwicklung der Lebensversicherung nicht den geplanten Vorstellungen entspricht, wird oftmals ein Widerruf oder die Rückabwicklung angestrebt. Doch wer trägt die Kosten für die Fondsverluste? Darüber hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden.

Macht der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Lebensversicherung von seinem „ewigen Widerspruchsrecht“ Gebrauch, muss die Versicherung alle Beiträge sowie Zinsen und weitere Nutzungen an diesen zurückzahlen. Im vorliegenden Streitfall ist es zu einem Totalverlust der Sparanteile der Prämien gekommen. Der Verstoß des Versicherers gegen seine Belehrungspflicht wurde laut dem OLG Stuttgart genüge getragen, indem dem Versicherungsnehmer ein zeitlich unbefristetes Lösungsrecht vom Vertrag ermöglicht wurde. Der Versicherungsnehmer muss demnach für die Verluste selbst aufkommen.

Effektivitätsgebot nach EU-Recht

Bei der Auslegung des nationalen Rechts muss stets berücksichtigt werden, dass sich darin das Unionsrecht am besten und wirkungsvollsten widerspiegelt. In § 5a VVG a.F. hat der EU-Gesetzgeber verbindlich die Pflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht geregelt. Diese Pflicht entfällt nicht nach Ablauf einer bestimmten Zeit. Das Widerspruchsrecht besteht nach vorangegangener Rechtsprechung (Az. IV ZR 513/14) auch dann, wenn dem Versicherungsnehmer nur ein geringer Sparanteil als Verlust entsteht. Der BGH hat jedoch nicht festgelegt, welche Vorgehensweise bei höheren Verlusten der Sparanteile vorzunehmen ist. Er hat durch die Formulierung allerdings nahegelegt, dass das Effektivitätsgebot verletzt wird, sollte der Versicherungsnehmer höhere Verluste zu tragen haben. Aus diesem Grund ist die Entscheidung des OLG Stuttgart zum Totalverlust in diesem Fall überraschend, da die finanzielle Last allein beim Versicherungsnehmer liegt. (kk)

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.05.2017, Az.: 7 U 34/17