AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
8. Oktober 2015
Garantiezusagen sind weiterhin möglich

Garantiezusagen sind weiterhin möglich

Die Lebensversicherung kommt nicht zur Ruhe. Nachdem sich die Branche immer mehr von der klassischen Lebensversicherung zurückzieht, kommt auch vonseiten des Gesetzgebers eine Änderung. Gemäß einem Verordnungsentwurf will die Regierung im Zuge von Solvency II keinen Höchstrechnungszins mehr vorgeben. Dies bedeutet aber nicht, dass Versicherer im Rahmen ihrer Vertragsautonomie keine Garantiezinsen mehr anbieten dürfen.

Zum 01.01.2016 wird das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) grundlegend geändert und an die schon lange angekündigten Vorgaben der EU-Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II) angepasst, durch die ein neues, risikoorientiertes und europaweit einheitliches Aufsichtssystem für den Versicherungssektor geschaffen wird. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu einen Verordnungsentwurf (Aufhebung und Erlass von Verordnungen zum Versicherungsaufsichtsgesetz – abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de) erlassen. Eine Anhörung der Ressorts, Länder und Verbände läuft noch bis zum 06.11.2015, sodass es gegebenenfalls noch zu Änderungen kommen kann.

Höchstrechnungszins wird nicht mehr benötigt

Laut Bundesfinanzministerium werde unter diesem europaweit einheitlichen Aufsichtssystem der bisherige Höchstrechnungszins für die Zwecke der Aufsicht nicht mehr benötigt. Deshalb soll der gesetzliche Höchstrechnungszins für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen bei denjenigen Unternehmen, für die Solvency II gilt, aufgehoben werden.

Garantiezusagen weiterhin möglich

Das Bundesfinanzministerium stellt gegenüber AssCompact aber auch klar, dass die Garantiezusagen der Lebensversicherer auf den Versicherungsverträgen beruhen und nicht auf der Verordnung. Deshalb seien auch weiterhin Garantiezusagen in der Lebensversicherung möglich und Versicherer können trotz des Wegfalls des Höchstrechnungszinses weiterhin Garantieversprechen abgeben.

DAV begrüßt Neugestaltung

Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) begrüßt in einer Stellungnahme ausdrücklich die angestrebte Neugestaltung der bisherigen Regelungen zum Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung. Für moderne Lebensversicherungsprodukte, bei denen die Kunden genau die Leistungen erhielten, die über ein festgelegtes Zusammenspiel zwischen Kapitalanlage und Kundenversprechen entstünden und die deshalb auch im aktuellen Niedrigzinsumfeld für Kunden und Versicherer attraktiv seien, werde ein Rechnungszins in der Tat nicht benötigt.

Bei klassischen Lebensversicherungsprodukten hingegen, bei denen eine Absicherung langfristiger Zinsrisiken über den Kapitalmarkt nicht möglich sei, schlägt die DAV ein zweistufiges Vorgehen vor: In den ersten 15 Jahren soll der Höchstrechnungszins ein fester Zinssatz sein, der sich am Kapitalmarkt orientiert; in der Zeit danach ein vorsichtigerer Wert, der der langfristigen volkswirtschaftlichen Erwartung mit einem Sicherheitsabschlag folgt und ebenfalls bereits anfänglich festgelegt wird. (kb)