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12. Oktober 2018
Gebäudeversicherung: Sturmschaden an Flachdach streng nachzuweisen

Gebäudeversicherung: Sturmschaden an Flachdach streng nachzuweisen

Sturmschaden an Flachdach? Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat geurteilt, welche Nachweise in diesem unwahrscheinlicheren Fall zu bringen sind, damit die Gebäudeversicherung zahlt.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken muss ein Sturmschaden an einem Flachdach vom Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung deutlich nachgewiesen werden, wenn die Versicherung zahlen soll. Er muss darlegen, dass ein bedingungsgemäßer Sturm vorgelegen hat. Das heißt, dieser muss wetterbedingt sein und mindestens eine Windstärke von 8 Beaufort haben. Alternativ muss er nachweisen, dass der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes nur durch einen Sturm entstanden sein kann.

Zahlt der Versicherer bis zum vollen Nachweis nur einen Teilbetrag, heißt das nicht, dass er seine Schuld anerkennt und damit, dass die gesamte Dacherneuerung allein ein Sturmschaden notwendig gemacht hat.

Sturmschaden bei einwandfreiem Zustand des Daches

Im konkreten Fall lagen der Versicherung die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Sturmversicherung AStB 2008 zugrunde. Der Versicherungsnehmer meldete einen Schaden an einem Geschäftshaus, in das wegen einer undichten Stelle im Dach Wasser eingedrungen war. Vor Gericht argumentierte er, dass der Schaden nur durch einen Sturm verursacht worden sein könne, weil das Dach sich in einem einwandfreien Zustand befand. Die Versicherung regulierte den Schaden teilweise. Anschließend machte sie jedoch geltend, dass eine Bitumenabdeckung aufgrund ihres Alters undicht geworden sei. Somit läge nach ihrer Ansicht kein Sturmschaden vor.

Beweisführung muss eindeutig sein

Das Gericht folgte dem Versicherer. Der Kläger habe keine ausreichenden Beweise für seine Aussage vorgelegt. Ein Sachverständiger des Gerichts habe erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussagen. Auch können nachträglich keine Feststellungen mehr getroffen werden, da der Kläger das Dach zwischenzeitlich sanieren ließ. Dokumentierende Fotos fehlten ebenfalls. Bewiesen war auch nicht, dass das Dach sich tatsächlich in einwandfreiem Zustand befand. Der Sachverständige machte eher Angaben in die Richtung, dass das Dach bereit seine mittlere Lebenserwartung erreicht hat. (tos)

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.06.2018, Az.: 5 U 58/17

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