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16. November 2016
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz einer Rettungshandlung

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz einer Rettungshandlung

Weicht ein Motorradfahrer zur Vermeidung eines Zusammenstoßes einem ihm die Vorfahrt nehmenden Fahrradfahrer aus, handelt es sich um eine den Arbeitsunfallversicherungsschutz begründende Rettungshandlung. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.

In dem entschiedenen Fall wurde einem Motorradfahrer bei einer privaten Fahrt von einem Fahrradfahrer die Vorfahrt genommen. Bei dem folgenden Ausweichvorgang kam der Motorradfahrer zu Fall und zog sich unter anderem Verletzungen der Schultergelenke zu.

Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte es ab, den Unfall als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. Angesichts der kurzen Reaktionszeit und der hohen Verletzungsgefahr für den Motorradfahrer selbst könne keine Rettungsabsicht festgestellt werden.

Rettungstat ist versichert

Auf die Klage des Motorradfahrers hat das Sozialgericht (SG) Dortmund die Unfallkasse verurteilt, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Begründung: Unfallversicherungsschutz bestehe für Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisteten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retteten. Dieser Tatbestand sei hier erfüllt. Der Kläger habe, indem er seinem potenziellen Unfallgegner ausgewichen sei, diesen aus erheblicher Gefahr für dessen Gesundheit gerettet. Auch eine spontane, ohne intensive Überlegung verrichtete Rettungstat wie ein Ausweichmanöver im Straßenverkehr sei versichert. (kb)

SG Dortmund, Urteil vom 02.11.2016, Az.: S 17 U 955/14