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Steuern & Recht
21. Juni 2016
GKV: Keine zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen für Vegetarier und Veganer

GKV: Keine zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen für Vegetarier und Veganer

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz darf eine gesetzliche Krankenkasse in ihrer Satzung nicht vorsehen, dass zusätzliche Kosten für die Durchführung einer Blutuntersuchung einschließlich Beratung und Aufklärung für sich vegetarisch oder vegan ernährende Personen übernommen werden.

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Die Klägerin ist eine Betriebskrankenkasse mit rund 38.000 Versicherten (Stand: Mai 2015). Im Wettbewerb der gesetzlichen Krankenkassen positioniert sie sich nach ihren Angaben seit 2009 als Krankenkasse mit ökologischer Ausprägung. Der Verwaltungsrat der Klägerin beschloss in einem Nachtrag zu deren Satzung eine Regelung, die bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 75 Euro einen Anspruch auf Durchführung einer Blutuntersuchung einschließlich ärztlicher Beratung und Aufklärung für sich vorwiegend vegetarisch oder vegan ernährende Versicherte vorsieht. Das Bundesversicherungsamt lehnte durch Bescheid die Genehmigung dieser Regelung ab. Hiergegen erhob die Klägerin Klage vor dem für die Ablehnung von Satzungsgenehmigungen zuständigen LSG.

Krankheiten vermeiden?

Die Krankenkasse machte geltend, die vorgesehene Blutuntersuchung sei notwendig, um Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden und enthalte damit eine Leistung der Vorsorge, die eine mögliche Satzungsleistung sein könne. Dem ist das LSG nicht gefolgt. Die Krankenkasse könne in der Satzung zusätzliche Leistungen im Bereich der medizinischen Vorsorge vorsehen. Erforderlich sei aber, dass die Leistung bei allen Betroffenen aus konkret-individuellen Gründen notwendig sei, um ein drohendes Krankheitsrisiko abzuwenden. Dies sei hier nicht der Fall. Bei vegetarischer bzw. veganer Ernährung sei nicht allgemein ein Vitamin B12-Mangel mit hierdurch verursachten Erkrankungen zu befürchten. (kb)

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.06.2016,Az.: L 5 KR 66/15 KL, nicht rechtskräftig