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15. November 2017
Gliedertaxe auch für andere Körperteile heranziehbar

Gliedertaxe auch für andere Körperteile heranziehbar

Wertungen der Gliedertaxe in der Unfallversicherung können auch für dort nicht aufgeführte Körperteile herangezogen werden. Zum Beispiel wenn sich eine Verletzung im Halswirbelbereich auf den Arm auswirkt. Das hat der BGH entschieden.

Mit Hilfe der Gliedertaxe wird der Invaliditätsgrad in der privaten Unfallversicherung beurteilt. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Wertungen der Invalidität in der Gliedertaxe auch für Körperteile, die dort nicht aufgeführt werden, herangezogen werden können. Im vorliegenden Fall ging es um einen Unfall, der eine Schädigung im Halswirbelbereich verursachte. Diese wirkte sich auf die Schulter und die Funktionsfähigkeit des Armes aus.

Nach der hier maßgeblichen Fassung der Gliedertaxe in den Unfallversicherungsbedingungen können Beeinträchtigungen des Schultergürtels nicht mehr unmittelbar nach dem Armwert der Gliedertaxe eingestuft werden. Der BGH entschied jedoch, dass dies den Tatrichter nicht daran hindert, in einem solchen Fall die Wertungen der Gliedertaxe in deren entsprechender Anwendung heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zu den pauschalierten Invaliditätsgraden der Gliedertaxe zu vermeiden. (tos)

BGH, Urteil vom 27.09.2017, IV ZR 511/15