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Steuern & Recht
25. April 2017
Häusliches Arbeitszimmer kann auch bei Selbständigen abzugsfähig sein

Häusliches Arbeitszimmer kann auch bei Selbständigen abzugsfähig sein

Nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen kann einem Selbstständigen als „anderer Arbeitsplatz“ laut Einkommenssteuergesetz zugemutet werden, wie der BFH entschieden hat. Dies wirkt sich auf die Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers aus.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes steuerlich abzugsfähig sein, „wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“ (Satz 2). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein solcher „anderer Arbeitsplatz“ bei einem Selbständigen nicht zwangsläufig jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen sein kann.

Im Urteilsfall war der als Logopäde selbständig tätige Kläger in zwei Praxen in angemieteten Räumen tätig, die überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt wurden. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer. Das Finanzgericht (FG) gelangte zu der Auffassung, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen – auch außerhalb der Öffnungszeiten – nicht zumutbar sei, sodass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer begrenzt (Höchstbetrag: 1.250 Euro) abzugsfähig seien.

Beschaffenheit des Arbeitsplatzes und Nutzungsbedingungen zu prüfen

Auch der BFH folgte dieser Ansicht. Soweit die Nutzung des Arbeitsplatzes in einer Weise eingeschränkt ist, dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot nicht zum Tragen. Auch der Selbstständige kann daher auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein. Hierbei sei der Einzelfall jeweils zu prüfen. Ausschlaggebend können sowohl die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe, Lage, Ausstattung) als auch die Rahmenbedingungen seiner Nutzung sein. (tos)

BFH, Urteil vom 22.02.2017, Az.: III R 9/16