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21. März 2019
Haftpflichtversicherung: Wem der Anwalt im Prozess verpflichtet ist

Haftpflichtversicherung: Wem der Anwalt im Prozess verpflichtet ist

Nur weil ein Versicherer verpflichtet ist, seinem Versicherten im Haftpflichtprozess einen Rechtsanwalt zur Seite zu stellen, heißt das nicht, dass er zum Vertragspartner des Rechtsanwalts wird. Der Anwalt jedenfalls darf nur auf einer Seite stehen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im Versicherungsfall hängt es von den konkreten Umständen ab, ob ein Rechtsanwalt einen Haftpflichtversicherten in dessen Auftrag oder im Auftrag des Versicherers vertritt. In jedem Fall wird der Versicherer nicht automatisch zum Vertragspartner eines Rechtsanwaltes, nur weil er dazu verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer einen solchen zur Seite zu stellen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Rechtsanwalt darf nicht in Interessenskonflikte geraten

Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich keine widerstreitenden Interessen vertreten. Ein Interessenkonflikt trat aber im zugrunde liegenden Fall auf. Hier ging es um einen Schadenfall zwischen einem Bauherrn und dem Bauunternehmer. Im Versicherungsvertrag heißt es: „Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die Prozessführung den Versicherern zu überlassen, dem von den Versicherern bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder den Versicherern für nötig erachteten Aufklärungen zu geben.“ Im Beweisverfahren übernahm der Rechtsanwalt mit Einverständnis der Versicherung die Vertretung mehrerer Sonderfachleute, die teilweise mit der Planung, teilweise aber auch mit der Bauüberwachung beauftragt worden waren.

Kein Bereicherungsanspruch des Versicherers

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Anwaltsvertrag nichtig sei: Der Anwalt habe gegen das Verbot verstoßen, widerstreitende Interessen zu vertreten. Der Anwalt habe somit keinen Anspruch auf Zahlung seines Honorars durch den Versicherer. Somit sei auch ein Bereicherungsanspruch des Versicherers für die Leistungen des Rechtsanwalts ausgeschlossen. (tos)

BGH, Urteil vom 10.01.2019, Az: IX ZR 89/18