AssCompact suche
Home
03/2015
10. April 2015
Haftung bei Umdeckungen – Dokumentationspflicht und Beweislast

Haftung bei Umdeckungen – Dokumentationspflicht und Beweislast

In einem aktuellen Urteil hat der BGH Ende letzten Jahres entschieden, dass ein Versicherungsvermittler seinen Kunden beim Wechsel einer Lebensversicherung insbesondere auf Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinweisen muss.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt überprüfte der beklagte Versicherungsvertreter den für die Kläger bestehenden Versicherungsschutz. Anschließend kündigten die Kläger ihre bestehenden Versicherungsverträge, unter anderem auch eine seit 2004 bestehende und bis 2034 laufende kapitalbildende Lebensversicherung. Das Kündigungsschreiben hatte der beklagte Versicherungsvertreter ­formuliert. Als Ersatz für die gekündigten Versicherungsverträge schlossen die Kläger über den beklagten Versicherungsvertreter neue Versicherungsverträge einschließlich einer ­Lebensversicherung bei dem von dem beklagten Versicherungsvertreter vertretenen Versicherungsunternehmen ab. Später widerriefen die Kläger die neu abgeschlossenen Verträge, weil sie zu der Einschätzung gelangt waren, dass die neuen Versicherungen für sie ungünstiger seien als die alten. Zur ­Begründung führten die Kläger an, sie seien falsch beraten worden. Nachdem der Versuch gescheitert war, den alten ­Lebensversicherungsvertrag aus dem Jahre 2004 wieder in Kraft zu setzen, schlossen die Kläger neue Versicherungsverträge bei einem anderen Unternehmen ab.

Mit der Klage machten die Kläger geltend, der Beklagte habe sie fehlerhaft beraten, indem er nicht auf die Nachteile einer Kündigung der bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hingewiesen habe, nämlich den zwischenzeitlichen Wegfall der Steuerfreiheit, das höhere Eintrittsalter mit höheren Prämien, den erneuten Anfall von Abschlusskosten und einen geringeren Garantiezins. Im Übrigen meinten die Kläger, der beklagte Versicherungsvertreter müsse eine ordnungsgemäße Beratung beweisen. Der den Klägern entstandene Schaden bemesse sich nach der Differenz der Kosten und Erträge der alten und der neuen Lebensversicherung.

Der beklagte Versicherungsvertreter trat dem entgegen und behauptete, die Kläger hätten die alte Lebensversicherung unbedingt beenden wollen. Im Übrigen habe er die Kläger auf die Folgen einer Kündigung der alten Lebensversicherung hingewiesen und ihnen geraten, diese ruhend (beitragsfrei) zu stellen.

Ein Beratungsprotokoll oder eine Auflistung über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung gab es nicht.

Entscheidungsgründe

In der Entscheidung bestätigt der BGH zunächst noch einmal, dass seit dem Vermittlergesetz von 2007 für die Haftung des Versicherungsvermittlers (Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler, § 59 Abs. 1 VVG) wegen der Verletzung von Pflichten in der Phase bis zum ­Abschluss des Versicherungsvertrags vorrangig die speziellen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (§§ 59 ff. VVG) gelten. Der beklagte Versicherungsvertreter sei demgemäß grundsätzlich einer Haftung nach § 63 VVG unterworfen. Gemäß § 63 VVG ist der ­Versicherungsvermittler zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer infolge der Verletzung ­einer Pflicht nach § 60 VVG (Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers) oder § 61 VVG (Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers) entsteht, soweit der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Nach dem Vortrag der Kläger komme eine Pflichtverletzung des beklagten Versicherungsvertreters gemäß § 61 VVG in Betracht.

Beratungs- und Dokumentationspflichten gemäß § 61 VVG

Gemäß § 61 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben und dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren. Bei einer Kapitallebensversicherung handele es sich – so der BGH unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung sowie Rechtsprechung und Literatur – regelmäßig und auch in dem zu entscheidenden Fall um einen komplizierten und damit auch besonders beratungsbedürftigen Versicherungsvertrag. Der Versicherungsvermittler (hier: Versicherungsvertreter) müsse seinen Kunden insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinweisen. Wenn der beklagte Versicherungsvertreter die Kläger nicht auf die negativen Folgen einer Kündigung der alten – für die Kläger günstigen – Kapitallebensversicherung hingewiesen habe, so hätte er seine Beratungspflicht verletzt.

Beratungsdokumentation und Beweislast

In dem Verfahren war es demnach entscheidungserheblich, ob der beklagte Versicherungsvertreter die Kläger auf die negativen ­Folgen der Umdeckung hingewiesen hat. Dies ist zwischen den Parteien streitig. Es kommt also darauf an, ob die Kläger beweisen müssen, dass der beklagte Versicherungsvertreter den Hinweis unterlassen hat, oder ob der beklagte Versicherungsvertreter beweisen muss, dass er den Hinweis gegeben hat. Der BGH führt dazu aus, dass grundsätzlich der den Schadenersatz begehrende Kunde (Versicherungsnehmer) – hier die Kläger – darlegen und beweisen müsse, dass der Versicherungsvermittler seine Beratungspflicht verletzt hat. Allerdings treffe den Versicherungsvermittler eine ­sekundäre Darlegungslast. Hintergrund: Der Nachweis einer negativen Tatsache ist für den Anspruchsteller mit Schwierigkeiten verbunden. Diese Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass der Anspruchsteller die Fehlberatung lediglich behaupten muss und der Anspruchsgegner die behauptete Fehlberatung ­substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen ­beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll (sogenannte sekundäre Darlegungslast). Dem Anspruchsteller obliegt dann wiederum der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft.

Im vorliegenden Fall haben sich die Kläger aber auch darauf ­berufen, dass der beklagte Vertreter die Beratung nicht dokumentiert habe. Dies habe – so der BGH – Auswirkungen auf die ­Beweislastverteilung. Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers könne nämlich Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu ­einer Beweislastumkehr nach sich ziehen.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 03/2015, Seite 86f. Teil zwei lesen Sie im AssCompact Newsletter am Montag