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15. September 2015
Hausratversicherung: Trickdiebstahl oder Raub?

Hausratversicherung: Trickdiebstahl oder Raub?

Ein versicherter Raub liegt nur vor, wenn bei der Entwendung eines Gegenstandes ein bewusster Widerstand des Opfers überwunden wird. Dies ist nicht der Fall, wenn der Dieb einen Überraschungsmoment ausnutzt und dem Opfer die Tasche mit einer „gewissen Körperkraft“ entwendet. Darauf hat das Oberlandesgericht Düsseldorf hingewiesen.

Im konkreten Fall wurde einer Urlauberin in Spanien die Handtasche entwendet. Nachdem die Klägerin Anzeige bei der Polizei erstattet hatte, wurde der Sachverhalt stetig angereichert und nachgebessert. Schließlich gab sie an, vom Täter, bevor ihr die Tasche entrissen wurde, gestoßen worden zu sein. Dabei habe sie sich eine Verletzung an der Hand zugezogen. Zudem hatte der Täter möglicherweise ein Messer in der Hand. Das Oberlandesgericht hat eine Einstandspflicht des Hausratversicherers abgelehnt, da nicht feststehe, dass es sich hierbei um einen Raub im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt habe.

Bei der Frage, ob ein von der Hausratversicherung gedeckter Raub vorliegt, sei nicht allein auf den strafrechtlichen Raubbegriff im Sinne des § 249 StGB abzustellen. Die Versicherungsbedingungen können in zulässiger Weise einen modifizierten Raubbegriff vorsehen. Diese Modifizierung diene dazu, „die Unschärfen des strafrechtlichen Gewaltbegriffs zu vermeiden“, so das Oberlandesgericht Düsseldorf. Gemäß den im konkreten Fall vereinbarten Versicherungsbedingungen liege ein versicherter Raub nur vor, „wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten; Gewalt liegt nicht vor wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).“ Diese Regelung sei auch zulässig. Denn auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liege typischerweise kein Raub vor, wenn die Entwendung durch Überraschung erreicht wird. (kb)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2015, Az.: I-4 U 183/13