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31. August 2016
Helmhersteller haftet nur bei Mangel

Helmhersteller haftet nur bei Mangel

Wer sich bei einem Motorradunfall verletzt, der kann nur dann den Hersteller des Helms dafür verantwortlich machen, wenn bewiesen ist, dass der Helm einen Mangel hatte. Die schlichte Behauptung reicht jedenfalls nicht aus, urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg.

Nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline kaufte sich im Streitfall ein Mopedfahrer einen Helm mit der Norm ECE 22.05. Helme dieser Norm werden besonders streng auf ihre Sicherheit getestet. Einige Monate später hatte der Mann einen Unfall mit seinem Moped, bei dem er stürzte und mit dem Kopf gegen eine Straßenlaterne prallte. Dabei ging der Helm zu Bruch und der Unfallfahrer verletzte sich schwer. Er war der Meinung, der Helm hätte einen Mangel gehabt und ihn besser vor Verletzungen schützen müssen. Er verlangte Schmerzensgeld vom Hersteller, doch dieser weigerte sich. Denn der Helm sei unter den geforderten Bedingungen für die Sicherheitsnorm getestet worden. Der Fall ging vor Gericht.

Das Oberlandesgericht Brandenburg gab dem Hersteller recht und bestätigte damit auch die Entscheidung der Vorinstanz. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Helm zum Unfallzeitpunkt einen Sachmangel gehabt habe. „Dieser muss nicht unbedingt vorgelegen haben, nur weil der Helm zu Bruch ging“, erklärt Rechtsanwalt Wolfgang Surhoff von der Deutschen Anwaltshotline die Entscheidung. Denn bei einem solchen Unfall nicht zu brechen sei keine Anforderung für die Sicherheitsnorm, so das Gericht.

Helm hat schlimmeren Schaden verhindert

Ein Sachverständiger hatte zusätzlich die Funktionalität des Helms bestätigt. Zunächst hat der Helm die Aufgabe, seinen Träger vor Verletzungen bestmöglich zu schützen. Der Helm hat das erfüllt, indem er den Schaden möglichst klein gehalten hat. Dem Hersteller sei hier somit kein Vorwurf zu machen und der Mann habe damit auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. (kb) Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 14.12.2015, Az.: 1 U 8/13