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25. November 2016
IDD-Umsetzung: Sorge um Benachteiligung von Versicherungsmaklern

IDD-Umsetzung: Sorge um Benachteiligung von Versicherungsmaklern

Bis zum 12.12.2016 haben die Branchenverbände Zeit, ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf des IDD-Umsetzungsgesetzes, der seit Anfang der Woche vorliegt, abzugeben. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen. Trotzdem gibt es weiter Befürchtungen, dass Versicherungsmakler durch die geplante Einführung des „Honorar-Versicherungsberaters“ benachteiligt werden könnten.

Als Erster hatte in den vergangenen Tagen Dr. Hans-Georg Jenssen, geschäftsführender Vorstand des Verbands Deutscher Versicherungsmakler (VDVM), Kritik an dem Referentenentwurf zur Umsetzung der IDD in Deutschland geübt: „Der Gesetzentwurf hat die Qualität, den Berufsstand der Versicherungsmakler, der Sachwalter der Kunden, nachhaltig zu beschädigen – ohne auch nur einen Schritt beim Verbraucherschutz vorangekommen zu sein“, hatte Jenssen moniert. (IDD-Referentenentwurf: Provisionsabgabeverbot soll bleiben, „Honorar-Versicherungsberater“ kommen)

Eingriff in Vergütungsregelungen

Der vom Bundeswirtschaftsministerium erstellte Entwurf sieht vor, dass sich Versicherungsvermittler ihre Tätigkeit nur noch von Versicherungsunternehmen vergüten lassen dürfen, was einem Honorarannahmeverbot entspräche. Zudem soll ein neuer Berufstypus – der des Honorar-Versicherungsberaters – eingeführt werden. Dieser soll keine Vergütungen von Versicherern erhalten, aber künftig auch Versicherungsverträge an Kunden vermitteln dürfen. Rechtsanwalt Oliver Korn von der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft befürchtet nun wie Jenssen ebenfalls eine Benachteiligung von Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern: „Mit diesem neuen Typus des Honorar-Versicherungsberaters sind Nachteile für Versicherungsvermittler, insbesondere Versicherungsmakler, verbunden.“ Das Honorarannahmeverbot für Vermittler führe beispielsweise dazu, dass ein Versicherungsmakler keine Versicherungen mehr auf Honorarbasis vermitteln dürfe, so Korn. Er urteilt: „Bisher konnten Versicherungsmakler sowohl auf Courtagebasis als auch auf Honorarbasis tätig werden und so ihren Kunden optimalen Versicherungsschutz besorgen. Dieser Einschnitt trifft daher sowohl Versicherungsvermittler als auch Versicherungskunden.“

Was ist mit Nebenleistungen des Versicherungsmaklers?

Ein Beispiel führt der Rechtsanwalt ebenfalls an: „Auch dürfte es nun massive Abgrenzungsschwierigkeiten geben zu kaufmännischen Nebenleistungen, die nicht zur genuinen Vermittlungsleistung gehören, zum Beispiel Online-Versicherungsordnern.“ Er fragt sich, ob solche Serviceleistungen – obwohl nicht zur Beratung und Vermittlung gehörend – plötzlich nicht mehr vergütbar sein sollen. „Solche Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers, die nicht der eigentlichen Maklerleistung zuzurechnen sind, müssen meines Erachtens vergütbar sein. Das sollte der Gesetzgeber klarstellen“, so Rechtsanwalt Oliver Korn.

Strikte Aufteilung

Anders hat die con.fee AG, ein bereits langjähriger Dienstleister für Honorarberater, auf den Referentenentwurf reagiert. Vonseiten des Unternehmens heißt es, dass der deutsche Versicherungsmarkt nun strikt zwischen Verkäufer und Berater aufgeteilt werde. Der Honorar-Versicherungsberater habe künftig einige Wettbewerbsvorteile, unter anderem fielen für ihn keine Stornohaftungszeiten an, was der VDVM ja kritisiert. Versicherungsmakler müssten sich sehr bald entscheiden, ob „sie zukünftig nur noch abhängige Produktverkäufer oder wirtschaftlich selbstständige und neutrale Berater ihrer Kunden sein möchten“, meint die con.fee AG und verweist pragmatisch auf ihre Seminare für Versicherungsmakler, die Interesse am Honorar-Versicherungsberater haben. (bh)

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Frank Brönjes am 25. November 2016 - 09:11

Das kann und darf doch alles nicht wahr sein! Kennen die Referenten denn überhaupt noch ihre eigenen Gesetze, Verordnungen und Anordnungen? Ich zitiere § 34 d, Abs. 1 GewO: "Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät." Ein Versicherungsmakler ist Sachwalter, Dienstleister und Berater des Kunden und den Beteiligten muss es doch überlassen bleiben inwieweit Dienstleistungen bezahlt werden sollen. Wozu die vielgerühmten Honorarvereinbarungen führen können, haben wir doch schon in jüngster Vergangenheit mit einer Vielzahl von dubiosen Anbietern erlebt und werden wir auch noch erleben. Honorarvereinbarungen, die völlig überzogen sind und natürlich wieder die arglosesten Verbraucher treffen und viele Gerichte beschäftigen werden. Klasse!!

Gespeichert von Mario Schmidt … am 25. November 2016 - 09:32

Ich liebe es, wenn solche Konsorten so etwas gleich als Vorteile für Ihr Geschäft umsetzen wollen! Shame on you! Und: ein Honorar muss natürlich nicht verkauft werden??? Glaubt mir, ich rede aus Erfahrung.

Und: Prisma Life und Konsorten: Wissen das unsere feinen Politiker nicht??? Sind die betriebsblind??? Ich kenne Versicherer, die bewusst keine Honorartarife anbieten, da der Kunde bei einer frühzeitigen Kündigung Geld verliert - sein bezahltes Honorar!