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Steuern & Recht
9. Juni 2015
Interesse an Steuerersparnis ist kein Freibrief für Falschberatung

Interesse an Steuerersparnis ist kein Freibrief für Falschberatung

Die Kanzlei Göddecke weist auf ein Urteil vom 13.05.2015 hin: Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat die Sparkasse Bamberg wegen Falschberatung zu einem hohen Schadenersatz verurteilt. Das Urteil zeige, dass Banken auch dann über Rückvergütungen aufklären müssten, wenn Bankkunden bei der Kapitalanlage an einer Steuerersparnis interessiert seien.

Es geht um einen Schadenersatz von beinahe einer Viertelmillion Euro: Das OLG Bamberg hat die Sparkasse Bamberg wegen Falschberatung bei einer Kapitalanlage zu rund 214.700 Euro Schadenersatz zzgl. Zinsen verurteilt. Den Grund hierfür erklärt Rechtsanwältin Chiara Bahrig von der Kanzlei Göddecke, die das Urteil erstritten hat: „Die Bank hat einem vermögenden Kunden zu zwei geschlossenen Fonds geraten und verschwiegen, dass sie sich von den Fondsgesellschaften mit Rückvergütungen belohnen lässt.“ Bei den Kapitalanlagen im Urteilsfall handelt es sich um den HCI Schiffsfonds V und um den „Lebensversicherungsfonds“ HSC Optivita X UK.

Die Klage des Bankkunden hatte in zweiter Instanz Erfolg. Die Kanzlei Göddecke schildert den Verlauf des Verfahrens: Zwar hatte auch das Landgericht (LG) Bamberg in erster Runde die Beratungsfehler der Bank festgestellt. Trotzdem urteilte es zunächst zum Nachteil des Anlegers. Die Begründung: Der Anleger habe aufgrund seiner Erfahrung mit einer anderen Kapitalanlage gewusst, dass sich Banken von Anbietern geschlossener Fonds für Vertragsabschlüsse mit einem Teil des Agios belohnen lassen. Dass ein vermögender Kunde die Anlageberatung für eine Serviceleistung der Bank gehalten habe, hielt das Landgericht für abwegig. Also nahm es an, dass sich der Bankkunde im Urteilsfall auch dann für die beiden empfohlenen Fonds entschieden hätte, wenn die Bank ihn über ihr Eigeninteresse an Kick-back-Zahlungen aufgeklärt hätte. Das sahen die Richter am OLG Bamberg nun anders, auch wenn die Sparkasse Bamberg wie folgt argumentiert hatte: Der Kunde sei vor allem an einer Steuerersparnis interessiert gewesen. Und weiter: Bei solchen Steuersparfonds seien verdeckte Kick-back-Zahlungen in Höhe der kassierten Größenordnung marktüblich. Also hätten diese für die Entscheidung ihres Kunden auch keine Rolle gespielt. Doch das OLG Bamberg erteilte der Bank eine klare Absage: Der Umstand, dass ein Anleger eine steueroptimierte Anlage wünsche, entkräfte noch nicht, dass sich dieser Anleger am Ende gegen die Kapitalanlage entschieden hätte, wenn der Anlageberater ihn korrekt aufgeklärt hätte.

Das Urteil besagt nun, dass die Sparkasse Bamberg den Verkauf der Fondsanteile rückgängig machen und ihren Kunden so stellen muss, als habe er die Anteile an den beiden geschlossenen Fonds nicht gezeichnet. (bh)

OLG Bamberg, Urteil vom 13.05.2015, Az.: 3 U 140/14. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.