Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Rechtsstreit zwischen einer Bausparkasse und eine Verbraucherschutzverband geurteilt, dass eine Klausel zur Kündigung des Vertrages in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) einer Bausparkasse unwirksam ist. Sie besagt, dass die Bausparkasse berechtigt ist, den Bausparvertrag binnen eines Monats zu kündigen, wenn nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt wurde. Laut dem Kläger, einem Verbraucherschutzverband, weiche die von der beklagten Bausparkasse eingesetzte Klausel von den Musterbedingungen des Verbands der Privaten Bausparkassen e.V. ab.
Klausel kann zur erzwungenen Annahme der Zuteilung führen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Berufung der Bausparkasse nunmehr zurückgewiesen. Die angefochtene Klausel halte der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB selbst bei einer engen Auslegung der darin genannten Kündigungsgründe nicht stand. Die Klausel benachteilige Bausparer unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, nicht zu vereinbaren sei. Sie ermögliche die Kündigung auch in Fällen, in denen der Bausparer zwar nicht innerhalb von 15 Jahren nach Vertragsbeginn, wohl aber auf die Mitteilung der Kündigungsabsicht hin später die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt habe, dann aber die Zuteilung nicht annimmt. Damit seien laut dem Gericht Fälle denkbar, in denen der Bausparer zur Vermeidung der Kündigung die Zuteilung annehmen muss, selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt noch kein Bauspardarlehen benötigt.
Ausreichend lange Überlegungsfrist für Bauspardarlehen
Nach dem Gesetz (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) hat der Bausparer jedoch eine entsprechend ausreichend lange Überlegungsfrist, um zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen will. Eine praktisch auf Null verkürzbare Frist laufe laut dem Urteil der vom Gesetzgeber vorgesehenen Dispositionsfreiheit des Bausparers im Hinblick auf die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens entgegen und vereitele damit zugleich den Zweck des Bausparvertrages.
Die Revision zum Bundesgerichtshof ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. (tos)
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.06.2018, Az.: 17 U 131/17
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