Sachversicherer holen zur Schadenermittlung regelmäßig ein Sachverständigengutachten ein. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil dazu entschieden, ob der Versicherer dies Kosten für das Gutachten von demjenigen verlangen kann, der den Schaden verursacht hat. Im konkreten Fall ging es um die Regulierung eines Wasserschadens aus einer Wohngebäudeversicherung. Ursache war ein Leck in der Wasserleitung, die der beklagten Gemeinde gehörte. Von ihr forderte der Gebäudeversicherer die Kosten für ein von ihm in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachtens zurück.
Kein Ersatzanspruch gegen einen Dritten
Der BGH entschied, dass er die Kosten für das Gutachten nicht aus übergangenem Recht seines Versicherungsnehmers (§ 86 Abs. 1 VVG) vom Schädiger – der Gemeinde – verlangen kann. Ein Forderungsübergang auf den Versicherer setze einen Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten voraus. Dies sei hier nicht gegeben. Dem Versicherer sei kein Schaden entstanden.
Kosten der Schadensermittlung in die Prämie einkalkuliert
Der BGH gab in seiner Begründung zwar an, dass Gutachterkosten grundsätzlich zu den mit dem Schaden verbundenen und daher zu ersetzenden Vermögensnachteilen zählen. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung an den Versicherungsnehmer dadurch, dass er die Kosten für den Sachverständigen trägt. Der Versicherer erfülle durch das Einholen eines Gutachtens seine eigenen Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis. Dafür habe er die Kosten grundsätzlich selbst zu tragen. Laut dem Gericht sind die Kosten der Schadensermittlung in die Versicherungsprämien einkalkuliert. (tos)
BGH, Urteil vom 18.10.2018, Az.: III ZR 236/17
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