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17. Januar 2018
Kaskoversicherungsleistung bei Verlust von Gebrauchtfahrzeugen

Kaskoversicherungsleistung bei Verlust von Gebrauchtfahrzeugen

Ist es ausreichend, wenn die Kaskoversicherung im Falle eines Fahrzeugverlustes den Kaufpreis für Gebrauchtfahrzeuge erstattet, der durch Rechnung nachzuweisen ist? Die Bedingungen begrenzen diesen Wert zudem auf den Wert gemäß der Schwacke-Liste. Das OLG Dresden klärte den Fall.

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat sich die AVB einer Kaskoversicherung angesehen. Nach einer Klausel zahlt die Kaskoversicherung im Fall des Fahrzeugverlustes den Kaufpreis für Gebrauchtfahrzeuge, der durch Rechnung nachzuweisen ist. Begrenzt ist dieser auf den von einem Kfz-Sachverständigen anhand der Schwacke-Liste rechnerisch zu ermittelnden Wiederbeschaffungswert. Diese Klausel hält das OLG für hinreichend transparent im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger begehrt vom beklagten Versicherer weitere Leistungen aus einer Kfz-Kaskoversicherung.

Einschätzung des OLG hinsichtlich der Transparenz der Klausel

Die Klausel sei hinreichend transparent, meint das OLG. Eine Unklarheit der Versicherungsbedingungen dahingehend, dass ein im täglichen Leben gängiger Begriff mit einem völlig anderen Inhalt aufgeladen würde, liege nicht vor. Es handle sich zudem nicht um eine Sonderbedingung, die den Begriff des Kaufpreises definiere und damit anderen Bestimmungen vorgehe. Für den Versicherungsnehmer, der das Bedingungswerk aufmerksam lese, sei damit klar ersichtlich, dass der Kaufpreis für Gebrauchtfahrzeuge nicht in jedem Fall mit dem vertraglichen Kaufpreis identisch sei. An der Aufnahme einer Höchstentschädigungsregelung bestehe demgegenüber ein rechtliches Interesse des Versicherers, der nicht für unerwartete Wertsteigerungen des Fahrzeugs oder für einen überteuerten oder durch Absprachen manipulierten Gebrauchtwagenpreis haften will.

Unbegründetheit der Klage

Die Klausel sei auch nicht überraschend, weil der Versicherungsnehmer ohnehin nicht damit rechnen könne, den Kaufpreis unabhängig vom tatsächlichen Wert des Fahrzeugs zu erhalten. Da nach der Regelung als Fälligkeitsvoraussetzung ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse, sei die Klage derzeit unbegründet. (kk)

OLG Dresden, Urteil vom 28.11.2017, Az.: 4 U 1002/17