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24. August 2015
Kleine Versicherungen werden von Solvency II ausgenommen

Kleine Versicherungen werden von Solvency II ausgenommen

Die Eigenkapitalrichtlinie Solvency II soll für mehr Sicherheit bei den Versicherungsunternehmen sorgen. Kleinere Versicherer können sich laut der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) von den Verpflichtungen ausnehmen lassen – sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen und diese von der Aufsichtsbehörde prüfen lassen.

Kleine Versicherungsunternehmen unterliegen nicht den Anforderungen der Slovency-II-Richtlinie. Grundsätzlich sind laut §211 des novellierten Versicherungs-Aufsichtsgesetzes (VAG) ab dem 01.01.2016 kleinere Versicherer von den Eigenkapitalvorgaben ausgenommen. Hierzu müssen die Deckungsrückstellungen von Lebensversicherern kleiner als 17,5 Mio. Euro sein. Bei Krankenversicherern liegt die Schwelle bei 20 Mio. Euro, bei Schaden-/Unfallversicherern bei 25 Mio. Euro. Der Verwaltungsaufwand kleinerer Gesellschaften soll so aus Verhältnismäßigkeitsgründen minimiert werden. Pensionskassen, Pensionsfonds und Sterbekassen sind von Solvency II generell ausgeschlossen.

Feststellung durch die BaFin

Die Finanzdienstleistungsaufsicht hat zudem nun bekanntgegeben, wie Versicherer sich von der Ritchltinie ausnehmen können. Kleine Versicherungsunternehmen bedürfen demnach einer entsprechenden Feststellung durch die BaFin. Diese Feststellung könne erst nach dem Inkrafttreten der Vorschrift erfolgen. Um als kleines Versicherungsunternehmen eingestuft zu werden, sollen die Anbieter laut BaFin folgende Erklärung bei der Behörde abgeben:

„Die xxx AG/VVaG erfüllt seit mindestens drei Jahren sämtliche Voraussetzungen eines kleinen Versicherungsunternehmens im Sinne von § 211 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 VAG 2016 und wird diese Voraussetzungen voraussichtlich auch bis zum Jahresende 2020 erfüllen. [Die Gruppe, der die XXX AG/VVaG angehört, erfüllt seit mindestens drei Jahren die Voraussetzung des § 211 Absatz 1 Satz 2 VAG 2016 und wird diese voraussichtlich auch bis zum Jahresende 2020 erfüllen.] Geschäft im Sinne von § 211 Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 VAG 2016 wird derzeit und am 01.01.2016 nicht betrieben. Es wird eine entsprechende Feststellung begehrt, dass das Versicherungsunternehmen ab 1. Januar 2016 als kleines Versicherungsunternehmen im Sinne von § 211 VAG 2016 anzusehen ist. Die Stellung eines Antrags gemäß § 211 Absatz 4 VAG 2016 ist derzeit nicht beabsichtigt.“

Die betroffenen Versicherer sollten darüber hinaus Angaben zu den jährlichen gebuchten Bruttoprämieneinnahmen, den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen nach HGB, den gebuchten Bruttoprämieneinnahmen aus Rückversicherungstätigkeit sowie den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen aus Rückversicherungstätigkeit nach HGB für die Jahre 2013, 2014 und 2015 machen. Darüber hinaus sollten sie Schätzungen zu diesen vier Punkten für die einzelnen Jahre im Zeitraum von 2016 bis 2020 abgegeben. (mh)