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Steuern & Recht
19. Februar 2016
Kranken- und Pflegeversicherung: Landesblindengeld nicht beitragspflichtig

Kranken- und Pflegeversicherung: Landesblindengeld nicht beitragspflichtig

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Landesblindengeld nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist, da es speziell für behinderungsbedingte Mehraufwendungen der Teilhabe an der Gesellschaft gezahlt wird und nicht, wie andere Einkünfte, den gewöhnlichen Lebensbedarf decken soll.

Ein 85-jähriger Rentner hat vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erstritten, dass die IKK Classic sein Blindengeld nicht bei der Festsetzung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigen darf.

Zum Hintergrund

Der Rentner ist freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert und erhält seit 2012 Blindenhilfe in Höhe von monatlich 234 Euro. Nachdem die Kranken- und die Pflegekasse im Jahr 2013 Kenntnis hiervon erhielten, wurden die laufenden Versicherungsbeiträge um monatlich rund 30 Euro erhöht und für die Vergangenheit wurde eine Nachforderung von rund 200 Euro erhoben.

Spezielle behinderungsbedingte Mehraufwendungen

Bereits vor dem Sozialgericht Mannheim hatte die Klage des Rentners Erfolg. Das LSG hat die Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim nun bestätigt und entschieden, dass das Landesblindengeld in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht beitragspflichtig ist. Denn es deckt nicht, wie andere Einkünfte, den gewöhnlichen Lebensbedarf, sondern es wird gezahlt, um speziell behinderungsbedingte Mehraufwendungen zu decken. Blinde Menschen sollen die Möglichkeit haben, die für ihre Teilhabe an der Gesellschaft erforderlichen besonderen Mittel, wie zum Beispiel blindengerechte Computer oder Lesehilfen, anschaffen zu können. Blinden Menschen soll die Möglichkeit eröffnet werden, sich trotz Blindheit mit ihrer Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen.

Das LSG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. (kb)

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2016, Az.: L 11 KR 888/15