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Steuern & Recht
29. Januar 2019
Krankengeld im Urlaub: Wann besteht Anspruch?

Krankengeld im Urlaub: Wann besteht Anspruch?

Hat ein Arbeitgeber während einer längeren Erkrankung auch Anspruch auf Krankengeld, wenn er ins Ausland in den Urlaub fährt? Ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe schafft in einem aktuellen Fall Klarheit.

Grundsätzlich kann ein erkrankter Arbeitnehmer auch während eines Urlaubs im Ausland Anspruch auf Krankengeld haben. Die Krankenkasse darf ihm die Zahlungen nicht verweigern, wenn die Arbeitsunfähigkeit durchgängig bescheinigt worden ist und der behandelnde Arzt keine Bedenken gegen den Auslandsurlaub hat.

Ärztliche Bescheinigung der Reisefähigkeit ist Pflicht

Im vor dem Sozialgericht Karlsruhe verhandelten Fall war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenkasse. Er fragte nach, ob er für einen Erholungsurlaub mit seiner Familie für knapp zwei Wochen in ein Ferienhaus an der Mittelmeerküste fahren könne. Der Kläger legte hierzu eine Bescheinigung seines Arztes über seine Reisefähigkeit vor und verwies darauf, dass in diesem Zeitraum keine Arzttermine geplant seien.

Die Krankenkasse verweigerte dem Kläger für die Zeit seines Urlaubs die Zahlung von Krankengeld. Sie gab zu Bedenken, dass die Erkrankung des Klägers sich im Urlaub verschlechtern könne. Eine positive Auswirkung des Urlaubs auf die Genesung sei nicht gesichert.

Arbeitsunfähigkeit in Deutschland festgestellt

Das Gericht sah dies anders. Die Versicherung habe die möglichen Vorteile eines Erholungsurlaubs für den Kläger nicht genügend berücksichtigt. Auch hätte sie beachten müssen, dass der Urlaub schon vor der Arbeitsunfähigkeit gebucht worden war. Vorschriften, nach denen der Krankengeldanspruch bei einem Auslandsurlaub ruhen solle, sei vorwiegend dazu da, um zu verhindern, dass jemand Krankengeld in Fällen in Anspruch nimmt, in denen die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Wenn wie bei dem Kläger die Arbeitsunfähigkeit in Deutschland festgestellt worden sei und unstreitig auch während des Urlaubs vorliege, bleibt für die Kasse kein Grund zur Ablehnung. Dies ergebe sich für das EU-Ausland schließlich auch aus höherrangigem Recht der Europäischen Union.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

SG Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2018, Az.: S 4 KR 2398/17