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Steuern & Recht
30. November 2016
Krankenkassenkündigung per Postident-Verfahren unzulässig

Krankenkassenkündigung per Postident-Verfahren unzulässig

Versicherungsvermittler dürfen Verbrauchern vorgefertigte Kündigungsschreiben zur Kündigung von deren Krankenkasse nicht im Wege des Postident-Verfahrens der Deutschen Post zustellen, es sei denn, sie klären die Verbraucher über die Rechtsfolgen dieses Verfahrens auf. Dies hat das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil klargestellt.

Nach Informationen der Wettbewerbszentrale, die das Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf gegen den Vermittler erstritten hat, hatte der Versicherungsvermittler im Streitfall Verbraucher zu Hause angerufen, um für den Wechsel in eine andere Krankenkasse zu werben. Im Falle erfolgreicher telefonischer Vermittlung wurden den Verbrauchern schriftliche Unterlagen unter Einsatz des sogenannten Postident-Spezial-Verfahrens zugeschickt. Bei diesem Verfahren wird die Deutsche Post beauftragt, die Sendung nicht nur zuzustellen, sondern vielmehr vom Empfänger eine Unterschrift auf einem Original-Dokument einzuholen. Verbraucher leisten entweder am Postschalter oder an der Haustür in Anwesenheit des Postboten eine Unterschrift, mit der eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben wird. Im konkreten Fall hatte der Verbraucher mit Unterschriftsleistung die sofortige Kündigung der Mitgliedschaft in seiner bisherigen Krankenkasse erklärt.

Belehrung notwendig

Das Landgericht Düsseldorf hat in dem Einsatz des Postident-Spezial-Verfahrens ohne ausführliche vorherige Belehrung über die Bedeutung und Tragweite der zu leistenden Unterschriften eine irreführende geschäftliche Handlung gesehen und diese untersagt. Das Verfahren sei, so erläuterte das Gericht, dem Verbraucher nicht bekannt. Er gehe davon aus, dass beim Empfang der Sendung die Unterschrift ausschließlich dazu diene, den Empfang zu quittieren. Ohne vorherige Aufklärung fehle dem Verbraucher das Bewusstsein, dass er eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgebe. (kb)

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2016, Az.: 38 O 52/2015