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Steuern & Recht
18. Juli 2018
Krankenversicherung: Bonuszahlungen können Sonderausgabenabzug mindern

Krankenversicherung: Bonuszahlungen können Sonderausgabenabzug mindern

Bonuszahlungen einer Krankenversicherung können als Beitragsrückerstattungen den Sonderausgabenabzug bei der Steuer mindern. Unter welchen Umständen, hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Fall entschieden.

Der Sonderausgabenabzug bei der Einkommenssteuer kann durch Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattungen einer Krankenversicherung gemindert werden. Jedenfalls dann, wenn die Zahlungen ohne Nachweis von gesundheitsbezogenen Aufwendungen erbracht werden. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Die Kläger, die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erhielten Bonuszahlungen aus einem Bonusprogramm ihrer Krankenkasse, die sich jeweils aus einem Sofortbonus (50 Euro) und einem Vorsorgebonus (100 Euro) zusammensetzten. Nach dem Bonusprogramm waren hierfür mehrere Maßnahmen aus einem Maßnahmenkatalog Voraussetzung. Für bestimmte sportliche Maßnahmen gewährte die Krankenkasse einen Sportbonus in Höhe von 75 Euro, den die Kläger im Streitjahr jedoch nicht erhielten.

Das Finanzamt behandelte die Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattungen und minderte den Sonderausgabenabzug der Kläger für 2015 um insgesamt 300 Euro. Hiergegen wandten die Kläger ein, dass es sich um Leistungen der Krankenkasse handele, weil sie Aufwendungen für eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio getragen hätten. Hierbei handele es sich um Gesundheitsmaßnahmen.

Bonuszahlung ist keine Erstattung von Gesundheitsaufwendungen

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Sonderausgabenabzug für 2015 sei um 300 Euro zu mindern, weil die Kläger in dieser Höhe nicht endgültig wirtschaftlich belastet seien. Es handele sich nicht um die Erstattung von Gesundheitsaufwendungen. Zwar hätten die Kläger Zahlungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio geleistet. Die Bonuszahlungen stünden hiermit jedoch nicht in einem Zusammenhang, weil die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht Voraussetzung für die Gewährung des Sofortbonus bzw. des Vorsorgebonus sei. Ob und in welchem Umfang die Kläger andere Aufwendungen zur Erfüllung der Bonuszahlungen getragen haben, hätten sie nicht nachgewiesen. (tos)

FG Münster, Urteil vom 13.06.2018, Az.: 7 K 1392/17