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Steuern & Recht
7. Juni 2018
Krankenversicherung: Was passiert mit Altersrückstellungen nach Anfechtung?

Krankenversicherung: Was passiert mit Altersrückstellungen nach Anfechtung?

Wegen arglistiger Täuschung hat ein Versicherer einen Krankenversicherungsvertrag angefochten. Hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, die gebildeten Altersrückstellungen auf den neuen Versicherer zu übertragen?

Der Krankenversicherungsvertrag eines Versicherungsnehmers wurde wegen arglistiger Täuschung vom Versicherer angefochten. Das Oberlandesgericht Dresden hatte zu entscheiden, ob der Versicherungsnehmer Anspruch auf Übertragung der gebildeten Altersrückstellungen auf den neuen Versicherer hat. In seinem Urteil entschied das Gericht dagegen. Dies gelte auch im Fall eines nach der Anfechtung geschlossenen Beendigungsvergleichs, wie im konkreten Fall. Der erforderliche gleichzeitige Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages sei bei einer Beendigung durch Vergleich nur gewahrt, wenn der neue Vertrag an den vereinbarten Beendigungszeitpunkt anknüpfe. Dies war hier nicht gegeben.

Übertragung der Altersrückstellung nur bei Kündigung durch Versicherungsnehmer

In einem Rechtsstreit, der auf die Anfechtung des Vertrages folgte, hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen. Demnach wurde die Versicherung zum 13.02.2013 beendet. Erst zum 01.01.2014 schloss der Kläger eine neue Krankenversicherung im Basistarif bei einem anderen Versicherer ab. Das Oberlandesgericht wies die Klage des Versicherungsnehmers ab. Nach seiner Auffassung komme eine Übertragung der Altersrückstellungen nur im Fall einer Vertragskündigung seitens des Versicherungsnehmers in Betracht. Im konkreten Fall habe jedoch der Versicherer den Vertrag angefochten.

Schutz vor erheblichen Kostensteigerungen durch Wechsel

Ziel des Tarifwechselrechts sei es, dem Versicherungsnehmer den Wechsel zwischen den Versicherern zu erleichtern, um den Wettbewerb zwischen den Versicherern auch auf Bestandskunden auszudehnen, so das Gericht. Der Versicherungsnehmer solle durch die Wechselmöglichkeit und den Übertragungsanspruch vor erheblichen Kostensteigerungen geschützt werden. Es bestehe kein Grund den Anwendungsbereich der Vorschrift so auszudehnen, dass er auch zutrifft, wenn ein Versicherer den Vertrag beendet. Auch bei einvernehmlicher Vertragsbeendigung gelte die Vorschrift nicht.

Ein Anspruch auf Übertragung der Altersrückstellungen besteht also nur bei einem vom Versicherungsnehmer ausgehenden Wechsel des Versicherers und nur wenn der Vertrag ohne eine zeitliche Lücke gewechselt wird. (tos)

OLG Dresden, Urteil vom 24.04.2018, Az.: 4 U 1608/17