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Steuern & Recht
28. August 2017
Makler muss tatsächliches Zustandekommen des Versicherungsvertrages prüfen

Makler muss tatsächliches Zustandekommen des Versicherungsvertrages prüfen

Ein Versicherungsmakler muss hinreichend prüfen, ob der von ihm vermittelte Vertrag auch tatsächlich zustande gekommen ist. Tut er das nicht, verletzt er schuldhaft seine Pflichten aus dem Maklervertrag und wird damit haftbar.

Die Prüfpflichten von Versicherungsmaklern sind umfassend. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil entschieden, dass sie auch prüfen müssen, ob ein vermittelter Vertrag auch tatsächlich zustande gekommen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Kunde seinerseits alles, was zum Vertragsschluss erforderlich ist, getan hat und den Versicherungsantrag an den Makler übergeben hat. Von diesem Zeitpunkt an ist der Makler laut dem Gericht allein für das Zustandekommen des Vertrages verantwortlich.

Übersendung der Police fehlte zur Annahme des Vertrags

Im vorliegenden Fall geht es um Schäden aus einem Einbruchdiebstahl. Diese verlangt der Kläger von seiner Versicherungsmaklerin, die ihm einen Versicherungsvertrag vermittelt hat, der die Risiken eines Einbruchdiebstahls absichern sollte. Die Maklerin habe jedoch nicht hinreichend geprüft, ob der Vertrag tatsächlich zustande kam. Der Kläger hatte den Antrag unterschrieben an sie übergeben. Zur Annahme des Vertrags fehlte nur noch die Übersendung der Police, die nicht stattgefunden hat. Hier hätte die Maklerin laut dem Gericht beim Kläger oder der Versicherungsgesellschaft nachhaken müssen, was sie versäumte.

Maklervertrag verpflichtet gerade zum Abschluss des Vertrages

Die Versicherungsmaklerin hat damit schuldhaft ihre Pflichten aus dem Maklervertrag verletzt und ist damit haftbar. Das Gericht führt aus, dass die Pflichten des Versicherungsmaklers nicht mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages beendet sind. Er müsse sich auch um die versicherungstechnische Betreuung der Verträge kümmern. Dies beinhaltet, dass er „umgehend und unaufgefordert“ prüft, ob z.B. ein Vertrag noch den Bedürfnissen des Kunden entspricht. Veränderungen des versicherten Risikos müsse er durch Beratung nachkommen.

Nach Ansicht des Gerichtes war die beklagte Maklerin deshalb durch den Maklervertrag gerade dazu verpflichtet, den Versicherungsvertrag auch abzuschließen und dann zu verwalten. Sie hätte also prüfen müssen, ob der Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist. Da dies nicht der Fall war, kann der Kläger keine Leistungen vom Versicherer verlangen und es besteht auch kein Anspruch der Maklerin auf Schadensersatz gegenüber dem Versicherer. Der festgestellte Schaden liegt laut dem Gericht ebenfalls vor.

Nach dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm ist die Berufung zurückgenommen worden. (tos)

OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2017, Az.: 20 U 53/17