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Steuern & Recht
18. April 2018
Maklerpflichten: Klare Trennung von Pflichten des Versicherers

Maklerpflichten: Klare Trennung von Pflichten des Versicherers

Die Pflichten des Versicherungsmaklers sollen für den Versicherungsnehmer unabhängig davon sein, welche Pflichten ein Versicherer ihm gegenüber hat. Hier geht es um Verantwortung seitens des Maklers, aber auch um Haftungsfragen, wie ein BGH-Urteil gezeigt hat. Von BVK-Rechtsanwältin Angelika Römhild.

Eine Entscheidung des BGH ruft in Erinnerung, dass es sich bei den Beratungspflichten des Versicherungsmaklers um eigene Pflichten handelt, deren Erfüllung ein Versicherungsnehmer unabhängig von etwaigen Verpflichtungen des Versicherers verlangen kann. Für diese Pflichten haftet der Makler auch allein.

Im vorliegenden Fall begehrte der klagende Versicherungsnehmer von dem in Liechtenstein ansässigen Versicherer Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages. Er hatte sich für einen Fonds entschieden, der US-amerikanische Risikolebensversicherungen aufgrund sog. Lebenserwartungsgutachten aufkaufte. Dem Vertragsabschluss vorausgegangen war ein Beratungsgespräch mit dem vermittelnden Makler, der dem Kläger unter anderem die Versicherungsbedingungen, ein so genanntes „fact sheet“, eine Beschreibung der fondsgebundenen Lebensversicherung, eine Broschüre und eine Kundenpräsentation aushändigte.

Mangelnde Maklerpflicht wegen fehlerhafter Aufklärung über Anlagen

Der Fonds entwickelte sich nicht wie erwartet. Der Kläger beanstandete eine unzureichende und fehlerhafte Aufklärung über das Anlageprodukt mit seinem erheblichen Verlustrisiko. Auch der Makler habe die unzureichenden Informationen aus den übergebenen Materialien nicht etwa klargestellt, sondern die Versicherung als eine für die Altersvorsorge hervorragend geeignete Anlage mit äußerst geringem Risiko angepriesen. Der Kläger behauptete, dass er die Anlage bei korrekter Aufklärung nicht gezeichnet hätte.

Der BGH sah eine fehlerhafte Beratung, die aber nicht dem Versicherer zuzurechnen war. Das Gericht betonte, dass im vorliegenden Fall der Makler nicht im Lager des beklagten Versicherers stand, sondern die Aufgabe hatte, den Kläger im Hinblick auf verschiedene alternative Anlagemöglichkeiten und nicht nur im Hinblick auf den möglichen Abschluss einer Lebensversicherung zu beraten. Gegen die Ausführungen der Vorinstanz zu den Maklerpflichten im vorliegenden Fall erhob der BGH keine Einwände. Dort heißt es: „Im Rahmen der vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssten die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und sein Anlageziel abgeklärt werden; die empfohlene Anlage müsse unter Berücksichtigung dieses Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. Es könne dahinstehen, ob die übergebenen Produktunterlagen zur hinreichenden Auklärung in schriftlicher Form geeignet gewesen seien. Die Empfehlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit dem damit verbundenen Verlustrisiko sei angesichts des Anlageziels der Altersvorsorge fehlerhaft gewesen.“

Verhalten des Maklers kann auch dem Versicherer zugeordnet werden

Das Verhalten eines Versicherungsmaklers kann aber – so der BGH- nur ausnahmsweise auch dem Versicherer zuzurechnen sein. Das setzt nämlich voraus, dass der Vermittler zugleich Aufgaben, die typischerweise dem Versicherer obliegen, mit dessen Wissen und Wollen übernimmt und damit in dessen Pflichtenkreis tätig wird.

Zu den originären Pflichten des Anbieters eines Kapitalanlageprodukts gehört eine richtige und vollständige Information über das Produkt; dies umfasst die zutreffende Beschreibung der damit verbundenen Chancen und Risiken, nicht jedoch deren Bewertung, die nur im Rahmen eines Beratungsvertrages geschuldet wird.

Hinweispflicht auf Risiken des Kapitalverlustes

Im Hinblick auf den Makler führte der BGH aus, dass der Berater erforderlichenfalls darauf hinweisen müsse, dass Anlagehaltung und erstrebtes Anlageziel nicht kompatibel seien. Solle das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, sei die ohne weitere Hinweise auf Kapitalverlustrisiken ausgesprochene Empfehlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit einer Investition in einen Fonds der streitgegenständliche Art wegen des damit verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft. Nach Ansicht des BGH muss zudem die Frage eigener Aufklärungspflichtverletzungen des Versicherers erneut geprüft werden.

Maklerpflicht, Versichererpflicht

Führt ein Makler ein Beratungsgespräch, wird von ihm erwartet, dass er den Kunden hinsichtlich seiner konkreten Situation umfassend berät und es nicht dem Kunden selbst überlässt, sich anhand ausgehändigter Unterlagen zu informieren. Ein Versicherer hat in diesem Zusammenhang die Pflicht, vollständige Produktinformationen zur Verfügung zu stellen. Die Bewertung des Einzelfalls muss im Beratungsgespräch erfolgen. Deutlich wird, dass seitens der Rechtsprechung der Notwendigkeit einer umfassenden individuellen Beratung eine hohe Bedeutung beigemessen wird.

BGH, Urteil vom 05.04.2017, Az.: IV ZR 437/15

 
Ein Artikel von
Angelika Römhild, BVK-Rechtsanwältin