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9. Januar 2017
Mehr Schutz für Whistleblower durch elektronisches Meldesystem

Mehr Schutz für Whistleblower durch elektronisches Meldesystem

Whistleblower können mutmaßliche Verstöße gegen das Aufsichtsrecht seit 01.01.2017 auch über ein elektronisches System bei der BaFin melden. Die absolute Anonymität des Hinweisgebers bleibt erhalten.

Mutmaßliche Verstöße gegen das Aufsichtsrecht können seit 01.01.2017 auch über ein elektronisches System bei der BaFin gemeldet werden. Das System garantiert weiterhin die absolute Anonymität des Hinweisgebers. Eine technische Rückverfolgung der dort gemeldeten Hinweise ist unmöglich. Dies ist von unabhängiger Stelle zertifiziert.

Hinweisgeber bleiben anonym, mit wenigen Ausnahmen

Andererseits ermöglicht es der BaFin mit dem Hinweisgeber, ebenfalls unter dessen absoluter Anonymität, in Kontakt zu treten. Um eine Folgekommunikation zu gewährleisten, besteht die Möglichkeit, einen geschützten Postkasten einzurichten. Hierüber können Rückfragen gestellt werden. Auch wenn Hinweisgeber ihre Identität willentlich oder unwillentlich bekannt geben, sind sie abgesichert. Die BaFin darf die Identität eines Hinweisgebers nach § 4d Absatz 3 Satz 1 FinDAG grundsätzlich nicht bekannt geben, ohne zuvor dessen ausdrückliche Zustimmung einzuholen. In besonderen Fällen, zum Beispiel bei einer Strafverfolgung, kann es jedoch notwendig werden, dass andere Stellen auf die bei der BaFin vorhandenen Daten angewiesen sind, um den gemeldeten Verstoß weiter verfolgen und sanktionieren zu können. Nach § 4d Absatz 3 Satz 3 FinDAG darf die BaFin personenbezogene Daten im Kontext weiterer Ermittlungen und nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf Grund eines Gesetzes weitergeben.

Die bisher vorhandenen Kommunikationskanäle – per E-Mail, per Post, telefonisch oder persönlich – stehen den Hinweisgebern weiterhin zur Verfügung. Allgemeine Informationen zur Hinweisgeberstelle sind auf der Internetseite der BaFin veröffentlicht. (tos)